Artikel 39 VO (EU) 2015/262

Einrichtung einer zentralen Datenbank

1. Die Mitgliedstaaten richten für die Zwecke dieser Verordnung eine zentrale Datenbank ein.

2. Abweichend von Absatz 1 ist eine zentrale Datenbank in denjenigen Mitgliedstaaten, die eine einzige Datenbank für registrierte Equiden und eine andere für Zucht- und Nutzequiden eingerichtet haben, nicht erforderlich, sofern

a)
die beiden Datenbanken zur Aktualisierung der Identifizierungsdetails von Equiden, deren Status in registrierte Equiden oder Zucht- oder Nutzequiden geändert wird, wirksam miteinander kommunizieren und auch mit den zentralen Datenbanken gemäß Artikel 40 zusammenarbeiten können;
b)
die zuständige Behörde direkten Zugang zu diesen Datenbanken hat.

3. Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnung, Anschrift und Kontaktangaben ihrer zentralen Datenbanken auf der Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung.

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