Artikel 40 VO (EU) 2015/262

Betrieb und Interaktion der zentralen Datenbanken

1. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Informationen gemäß Artikel 28 Buchstabe e und gemäß Artikel 38 Absatz 1, die sich auf Equiden beziehen, die auf seinem Hoheitsgebiet identifiziert wurden, in die zentrale Datenbank eingespeist werden oder dass die Datenbanken der Ausstellungsstellen auf seinem Hoheitsgebiet mit dieser zentralen Datenbank vernetzt sind.

2. Die Mitgliedstaaten arbeiten beim Betrieb ihrer zentralen Datenbanken im Einklang mit der Richtlinie 89/608/EWG zusammen und stellen sicher, dass

a)
die zentrale Datenbank gemäß Artikel 28 dieser Verordnung jede Änderung der Identifizierungsdetails gemäß Artikel 38 Absatz 1 mit einem Verweis auf die eindeutige Lebensnummer an die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats weiterleitet, in dem das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde;
b)
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ein kostenfreier Zugang zu einem Minimum der in der zentralen Datenbank gespeicherten Informationen gewährt wird, so dass diese überprüfen können, ob ein Transponder-Code, eine eindeutige Lebensnummer oder eine Passnummer darin erfasst ist.

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