Artikel 41 VO (EU) 2015/262
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis 1. Januar 2016 mit und melden ihr alle späteren einschlägigen Änderungen unverzüglich.
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