Präambel VO (EU) 2015/262

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 90/427/EWG sind die tierzüchterischen Vorschriften für den Handel mit Equiden innerhalb der Union festgelegt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für registrierte Equiden bei einer Verbringung ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird, das von den zugelassenen Zuchtorganisationen oder Züchtervereinigungen ausgestellt wurde, auf die in der genannten Richtlinie verwiesen wird.
(2)
In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Nach der genannten Richtlinie müssen registrierte Equiden durch ein Identifizierungsdokument identifiziert werden, das gemäß der Richtlinie 90/427/EWG oder von einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation ausgestellt wurde, die Wettkampf- und Rennpferde führt. Zucht- und Nutzequiden sind nach einer von der Kommission festzulegenden Methode zu identifizieren.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission(3), die seit dem 1. Juli 2009 gilt, wurden Vorschriften für die Identifizierung von Equiden erlassen, die in der Union geboren oder in die Union eingeführt werden; außerdem wird darin ein Dokument zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass) festgelegt, bei dem es sich um ein Mehrzweckdokument handelt, das sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch den tierzüchterischen und pferdesportlichen Bedürfnissen dient. Die Verordnung, die schwerpunktmäßig auf das Identifizierungsdokument als maßgebliches Element des Systems zur Identifizierung von Equiden abstellt, sieht nur die Möglichkeit vor, die in den Datenbanken der zahlreichen Ausstellungsstellen enthaltenen Informationen in eine zentrale Datenbank einzuspeisen oder die eigenen Datenbanken mit dieser zentralen Datenbank zu vernetzen.
(4)
Die Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthaltenen Maßnahmen festgestellt. Diese Schwierigkeiten betreffen hauptsächlich die Methode zur Identifizierung der Equiden mithilfe des Identifizierungsdokuments.
(5)
Untersuchungen der Mitgliedstaaten haben ergeben, dass das Identifizierungsdokument Gegenstand erheblichen Betrugs ist. Das Hauptrisiko stellt die illegale Wiedereinführung von Equiden in die Lebensmittelkette dar, die vorher von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen waren und mit Arzneimitteln behandelt wurden, die bei Tieren, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, nicht zulässig sind. Nach der Verabschiedung der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission(4) wurden Tausende Equiden unwiderruflich von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen. Der Mangel an Alternativen zur lebenslangen Haltung überflüssiger und unerwünschter Equiden, die von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen worden waren, hat zu Vernachlässigung und Aussetzung und damit zu ernsthaften Konsequenzen für die Gesundheit und das Wohl der Tiere geführt. Die Situation wird durch die derzeitige Wirtschaftslage verschärft, die es in vielen Fällen unerschwinglich macht, Equiden nach Beendigung ihrer Nutzung weiter zu halten. In bestimmten Mitgliedstaaten haben die Probleme ein derartiges Ausmaß erreicht, dass die zuständigen Behörden Programme zur Schlachtung überflüssiger Equiden außerhalb der Lebensmittelkette eingeleitet haben.
(6)
In den letzten Jahren hat sich ein neues Phänomen entwickelt, das sogenannte „fly-grazing” (illegales Grasen), von dem Eigentümer von Weideland betroffen sind, die auf diesem Wege rechtlich zu Haltern von Equiden geworden und ungewollt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zuständig geworden sind. Der unklare Status der betroffenen Equiden kann auch für die korrekte Anwendung des Unionsrechts in anderen Bereichen relevant sein.
(7)
Es hat sich gezeigt, dass die in der Datenbank der Ausstellungsstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Identifizierungsdokuments erfassten Informationen schnell überholt sind. Es ist für die zuständigen Behörden daher extrem schwierig, wenn nicht völlig unmöglich, bei der Bescheinigung oder einer Identitätskontrolle zu prüfen, ob ein Identifizierungsdokument authentisch ist oder nicht, ob die Informationen, die es enthält, aktuell und plausibel sind, und ob es nicht in betrügerischer Weise geändert wurde, insbesondere hinsichtlich des Status des Tieres in Bezug auf seine Bestimmung zu Schlachtung, aber auch, um die vorteilhafteren Bedingungen in Bezug auf die Gesundheit und das Wohl der Tiere zu nutzen, die für die Verbringung registrierter Equiden gelten.
(8)
In den meisten Mitgliedstaaten sind die Datenbanken der verschiedenen Stellen, die Pässe ausstellen, nicht miteinander vernetzt, und die Einrichtung einer einzigen Ausstellungsstelle ist aus rechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen keine einfache Option. Daher wird die Einrichtung einer zentralen Datenbank als die wirksamste Lösung für den Austausch und die Synchronisierung von Daten zwischen den unterschiedlichen Akteuren gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG betrachtet, soweit dieser zur Verwaltung der Identifizierungsdokumente von Equiden erforderlich ist; dadurch sollen nicht nur die notwendigen Garantien in Bezug auf die Tiergesundheit gewährleistet werden, sondern es soll auch die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Unionsrechts für Tierschutz und öffentliche Gesundheit ermöglicht werden, für die eine korrekte und zuverlässige Identifizierung von Equiden Voraussetzung ist.
(9)
Eine Untersuchung der Kommission, die im Rahmen der Pferdefleisch-Affären im Jahr 2013 durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass 23 Mitgliedstaaten jeweils eine zentrale Datenbank und zwei Mitgliedstaaten eine einzige Datenbank für registrierte Equiden bzw. für Zucht- und Nutzequiden eingerichtet haben. Drei Mitgliedstaaten, auf die rund 20 % des 6,7 Mio. starken Equidenbestandes der Union entfallen, verfügen nicht über eine zentralisierte Datenbank.
(10)
Es ist daher erforderlich, das Unionssystem für die Identifizierung von Equiden zu überarbeiten, um zu gewährleisten, dass es sicher, aber auch benutzerfreundlich ist.
(11)
Einfuhren von Equiden in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) aufgeführten Gebiete unterliegen den im Einklang mit der Richtlinie 2009/156/EG festgelegten Bedingungen und sind zulässig aus den im Anhang der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission(6) aufgeführten Drittländern. In der Regel werden jedes Jahr rund 4000 registrierte Equiden und Zucht- und Nutzequiden gemäß den in der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission(7) festgelegten Bedingungen in die Union eingeführt.
(12)
Bei Anwendung der Zollverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) muss zusätzlich auf die Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates(9) Bezug genommen werden. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 gelten seit 1. September 1973 die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Veterinärrechts für die Kanalinseln und die Insel Man.
(13)
In der Entscheidung 96/78/EG der Kommission(10) sind Kriterien für die Eintragung registrierter Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken festgelegt. Nach der genannten Entscheidung müssen Equiden, um in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs eingetragen werden zu können, entsprechend den Regeln des Zuchtbuchs als Fohlen bei Fuß identifiziert worden sein, wobei mindestens die Deckbescheinigung vorliegen muss. Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts und zur leichteren Anwendung sollten die Vorschriften bezüglich des Identifizierungsdokuments die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung von Equiden zum Zweck ihrer Eintragung in die Zuchtbücher nicht beeinträchtigen.
(14)
Die in dieser Verordnung festgelegten Methoden zur Identifizierung von Equiden sollten auch mit den Grundsätzen der gemäß der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission(11) zugelassenen Zuchtorganisationen im Einklang stehen. Nach der genannten Entscheidung obliegt es der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze für die Identifizierung von Equiden, die Unterteilung des Zuchtbuches in Kategorien und die in das Zuchtbuch einzutragenden Ahnenreihen aufzustellen.
(15)
Um eine hohe Qualität der Identifizierungsdokumente und der Aufzeichnungen für alle Equiden in der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Systeme zur Identifizierung registrierter Equiden, die in die von den zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen angelegten Zuchtbücher eingetragen sind, in Bezug auf die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten die Bedingungen für die Benennung der Stellen zur Ausstellung der Identifizierungsdokumente für Zucht- und Nutzequiden durch die zuständige Behörde erfüllen.
(16)
Die Definition von „Equiden” , die im engeren Sinne in den Geltungsbereich des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG fallen, sollte mit der in den Unionsvorschriften wie beispielsweise den Anlagen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates(12) und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission(13) verwendeten Taxonomie in Einklang stehen.
(17)
Da die Definition von „Betrieb” in der Richtlinie 92/35/EWG des Rates(14) auch Naturreservate umfasst, in denen Equiden frei leben, und somit weiter gefasst ist als die in der Richtlinie 2009/156/EG niedergelegte, sollte die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Definition des Begriffs „Betrieb” ebenfalls Naturreservate umfassen, in denen Equiden frei leben.
(18)
Eine veterinärrechtliche Überwachung, die zur Gewährleistung der gemäß der Richtlinie 2009/156/EG erforderlichen Tiergesundheitsgarantien erforderlich ist, kann nur dann gewährleistet werden, wenn der Betrieb im Sinne der Richtlinie der zuständigen Behörde bekannt ist. Ähnliche Anforderungen ergeben sich aus der Anwendung des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) im Zusammenhang mit zur Lebensmittelerzeugung genutzten Equiden. Angesichts der Häufigkeit, mit der Equiden verbracht werden, ist es jedoch nicht ratsam, ein System einzurichten, in dem Equiden in Echtzeit zu verfolgen sind. Vielmehr sollten die Identifizierungsdetails den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen; dafür ist eine zentrale Datenbank in jedem Mitgliedstaat von Bedeutung, in der Informationen zu den in dem betreffenden Mitgliedstaat gehaltenen Equiden verwaltet werden.
(19)
Im Unionsrecht wird zwischen Eigentümern und Haltern von Tieren unterschieden. Der Begriff „Tierhalter” wird in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) definiert und verwendet. Die Richtlinie 2009/156/EG verweist dagegen auf den Besitzer bzw. Züchter des Tieres. Die Richtlinie 92/35/EWG des Rates enthält eine kombinierte Definition von Besitzer und Halter. Da nach Unionsrecht und einzelstaatlichem Recht der Eigentümer eines Equiden nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmt, die für den Equiden verantwortlich ist, sollte klargestellt werden, dass in erster Linie der Halter des Equiden, der auch der Eigentümer sein kann, aber nicht sein muss, für die Identifizierung der Equiden gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist.
(20)
Gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder den Regeln bestimmter Ausstellungsstellen müssen Angaben zum Tiereigentümer in das Identifizierungsdokument eingetragen und daher auch in die Datenbank der Ausstellungsstelle eingespeist werden. Diese Angaben zum Eigentümer und insbesondere zum Wechsel des Eigentümers können auf unterschiedliche Weise, in Form von Eigentumsurkunden oder Registerkarten, einschließlich der „carte d'imatriculation” , die in einem Mitgliedstaat erfolgreich verwendet wird, vorgelegt werden.
(21)
Gemäß der Richtlinie 2008/73/EG des Rates(17) erstellen die Mitgliedstaaten Listen der zugelassenen Einrichtungen im Veterinär- und Tierzuchtbereich, die sie auf dem neuesten Stand halten und den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Um den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit den Zugang zu den Listen der zugelassenen Einrichtungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten diese Listen elektronisch auf Informationsseiten im Internet zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Listen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem sie die Internetadresse einer Website zur Verfügung stellt, die Links zu den nationalen Informationsseiten der Mitgliedstaaten enthält.
(22)
Um den elektronischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und Transparenz und Verständlichkeit zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Listen in der gesamten Union nach einem einheitlichen Muster präsentiert werden. Die Entscheidung 2009/712/EG der Kommission(18) enthält daher Muster für die Gestaltung der genannten von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Informationsseiten im Internet.
(23)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 dürfen Equiden nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der genannten Verordnung identifiziert sind. Die Kommission musste mehrere Beschwerden beantworten, in denen es um Populationen von Hauspferden ging, die außerhalb von Betrieben unter Bedingungen lebten, die nicht den in der genannten Verordnung als „halbwild” bezeichneten Bedingungen entsprachen. Daher sollte klargestellt werden, dass in der Union lebende Equiden zu identifizieren sind, und in einem zweiten Schritt eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden kann.
(24)
In der Union lebende Equiden sollten mittels eines lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments identifizierbar sein, das eine Beschreibung und eine grafische Darstellung des Tieres enthält und in dem die individuellen Merkmale des Tieres zu Identifizierungszwecken aufgeführt sind. Dabei kann es sich sowohl um angeborene Merkmale handeln, wie mehr als drei Fellwirbel, Kastanien, Abzeichen, seltene Pigmentstörungen in den Augen, bestimmte Muskeldellen oder aber die detaillierte Iris oder Retina oder die spezifische genetische Kennzeichnung (DNA-Profil), als auch um erworbene Merkmale wie Farbveränderungen aufgrund von Satteldruck und Narben, einschließlich der durch die Kastration bei Hengsten entstandenen, oder Brandzeichen.
(25)
Identifizierungsdokumente sollten nicht ausgestellt werden, wenn sie nicht die erforderlichen Identifizierungsdetails enthalten, die in der Datenbank der Ausstellungsstelle gemäß dieser Verordnung erfasst werden sollen.
(26)
Ferner sollte der Ursprungsnachweis gemäß der Richtlinie 90/427/EWG, der in das Identifizierungsdokument aufzunehmen ist, alle notwendigen Informationen enthalten, damit sichergestellt ist, dass Equiden, die aus einem Zuchtbuch in ein anderes übertragen werden, in den die Kategorie des Zuchtbuchs eingetragen werden, deren Kriterien sie erfüllen.
(27)
Gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission(19) müssen die Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse registrierter Equiden dem Identifizierungsdokument gemäß der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission(20) entsprechen. Da die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG durch die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 aufgehoben wurden, muss klargestellt werden, dass jeglicher Verweis auf die genannten Entscheidungen als Verweis auf die vorliegende Verordnung zu verstehen ist.
(28)
Die Stellen, die die Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden ausstellen, sollten die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß der Entscheidung 92/353/EWG zugelassenen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen sein, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, oder eine amtliche Stelle des Mitgliedstaats, die das Zuchtbuch führt, in dem das registrierte Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG für Zuchtzwecke eingetragen oder registriert ist. Außerdem sollten die nationalen Zweigstellen internationaler Organisationen und Vereinigungen, die Wettkampf- und Rennpferde führen und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, ebenfalls berechtigt sein, Identifizierungsdokumente für registrierte Pferde auszustellen.
(29)
Den Mitgliedstaaten sollte bei der Benennung der Stellen, die Identifizierungsdokumente für Zucht- und Nutzequiden ausstellen, ein größerer Spielraum eingeräumt werden. Diese Identifizierungsdokumente sollten von der für den Betrieb, in dem das Tier zum Zeitpunkt seiner Identifizierung gehalten wird, zuständigen Behörde ausgestellt werden können, oder von einer Ausstellungsstelle, die von der zuständigen Behörde benannt und beaufsichtigt wird.
(30)
Die Behörde, die für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen zuständig ist, die Zuchtbücher gemäß dem Anhang der Entscheidung 92/353/EG anlegen, sollte mit der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten zuständigen Behörde zusammenarbeiten, damit sichergestellt ist — wo erforderlich, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit —, dass die Identifizierungsdokumente für Equiden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellt und verwendet werden.
(31)
Da alle Equiden, die in der Union geboren oder in die Union eingeführt werden, gemäß der vorliegenden Verordnung durch ein einziges Identifizierungsdokument identifiziert werden sollten, sind besondere Bestimmungen für Fälle erforderlich, in denen der Status der Tiere von „Zucht- und Nutzequiden” in „registrierte Equiden” im Sinne der Richtlinie 2009/156/EG umgewandelt wird. Angesichts der weitreichenden Folgen, die eine solche Umwandlung für die Verbringung von Equiden, den Handel damit und ihre Einfuhr aus Drittländern hat, sowohl, was die jeweils anwendbaren Tiergesundheitsvorschriften der Richtlinie 2009/156/EG, als auch, was die Tierschutzbestimmungen für solche Verbringungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(21) angeht, sollten die zuständigen Behörden über eine einzige Anlaufstelle verfügen, nämlich eine zentrale Datenbank, um die Identifizierungsdetails von Equiden zum Zwecke der Identifizierung und amtlichen Kontrolle zu überprüfen.
(32)
Zur Wahrung der Übereinstimmung mit der Definition von „Betrieb” der Richtlinie 92/35/EWG sollten die Mitgliedstaaten besondere Regelungen für die Identifizierung von Equiden einführen können, welche wild bzw. halbwild in ausgewiesenen Arealen oder Gebieten, einschließlich Naturreservaten, umherstreifen. Solche Ausnahmen von der allgemeinen Equiden-Identifizierungspflicht sollten jedoch nur gewährt werden, wenn die betreffenden Populationen wild oder halbwild lebender Equiden wirksam von jeder Art Hausequiden getrennt sind und nicht nur bezüglich ihres Überlebens und ihrer Fortpflanzung keinerlei menschlicher Kontrolle unterliegen, sondern auch nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 98/58/EG des Rates(22) fallen, die nicht für wildlebende Tiere gilt.
(33)
Damit die Identität eines Tieres der Spezies Equidae überprüft werden kann, sollte das Identifizierungsdokument vor allem eine gute Beschreibung des Tieres enthalten, die aus einer textuellen Beschreibung des Tieres und seiner Merkmale sowie aus einem detaillierten Abzeichen-Diagramm besteht, in dem die individuellen und besonderen Merkmale des Tieres eingezeichnet sind.
(34)
Um sicherzustellen, dass die Equiden in ihren Identifizierungsdokumenten richtig beschrieben sind, sollten die Ausstellungsstellen sich bemühen, bewährte Verfahren einzuhalten und das mit der Beschreibung der Tiere betraute Personal zu schulen, beispielsweise anhand der Leitlinien der Internationalen Reiterlichen Vereinigung(23) oder von Weatherby(24).
(35)
Die Merkmale eines Tieres der Spezies Equidae und die auf dieses angewendete Art der Identifizierung, die zusammen zur Identitätsüberprüfung genutzt werden, sollten nicht nur einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem einzelnen Tier und seinem Identifizierungsdokument herstellen, sondern auch zeigen, dass das betreffende Tier ein Identifizierungsverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durchlaufen hat, damit nur ein einziges Identifizierungsdokument für jedes Tier ausgestellt wird. Die Verwendung elektronischer Markierungen ( „Transponder” ) für Equiden ist auf internationaler Ebene bereits weit verbreitet. Diese Technik sollte verwendet werden, damit ein enger Zusammenhang zwischen den Equiden und ihren Identifizierungsdokumenten gewährleistet ist; allerdings sollten auch alternative Methoden zur Überprüfung der Identität eines Tieres vorgesehen werden, sofern diese alternativen Methoden gleichwertige Garantien zur Verhinderung einer Mehrfachausstellung von Identifizierungsdokumenten bieten.
(36)
Die Transponder, die für die Kennzeichnung der Equiden verwendet werden, und die Lesegeräte, die den im Transponder enthaltenen Code anzeigen, sollten international vereinbarten Normen entsprechen. Diese Normen sollten zwei unterschiedliche Systeme vorsehen, um die Einzigartigkeit des Transponder-Codes sicherzustellen. In der Mehrheit der Mitgliedstaaten ist die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 dergestalt durchgeführt worden, dass ein dreistelliger alphanumerischer Ländercode verwendet und die Ausgabe der Transponder durch die zuständigen Behörden verwaltet wird.
(37)
Dieses System zur Gewährleistung der Einzigartigkeit des Transponder-Codes sollte in die Konzeption der von den Ausstellungsstellen unterhaltenen Datenbanken und die zentrale Datenbank so einbezogen werden, dass der Handel mit Equiden oder die Einfuhr von Equiden in die Union, die mit einem Transponder mit alphanumerischem Code gekennzeichnet sind, der nach einem anderen System erstellt wurde, nicht beeinträchtigt wird.
(38)
Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates(25) sieht vor, dass bestimmte Tiere und Produkte an ihrem Bestimmungsort veterinärrechtlichen Kontrollen unterzogen werden. Insbesondere wird verlangt, dass die Empfänger, die in der Bescheinigung oder dem Dokument gemäß der Richtlinie genannt sind, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Ankunft von Tieren oder Produkten aus einem anderen Mitgliedstaat im Voraus melden, soweit dies für die Durchführung solcher Kontrollen erforderlich ist, und dabei insbesondere die Art der Sendung und das erwartete Ankunftsdatum mitteilen. Diese Meldung ist nicht erforderlich bei registrierten Pferden, für die ein Identifizierungsdokument gemäß der Richtlinie 90/427/EWG vorliegt.
(39)
Nach dem geltenden Unionsrecht muss für Equiden stets ihr Identifizierungsdokument mitgeführt werden; es sollten jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift vorgesehen werden, wenn es nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist, das Identifizierungsdokument für die gesamte Lebenszeit des Equiden beizubehalten oder wenn ein solches Dokument aufgrund der Schlachtung des Tieres vor Erreichen des für die Identifizierung vorgeschriebenen Höchstalters nicht ausgestellt wurde.
(40)
Den Mitgliedstaaten sollte ferner erlaubt sein, ein vereinfachtes Identifizierungsdokument für Equiden zuzulassen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets verbracht werden. Plastikkarten mit integriertem Computerchip ( „Smartcards” ) wurden in verschiedenen Bereichen als Speichermedium eingeführt. Es sollte möglich sein, solche Smartcards zusätzlich zu dem Identifizierungsdokument auszustellen und unter bestimmten Bedingungen anstelle des Identifizierungsdokuments zu verwenden, das für registrierte Equiden oder Zucht- und Nutzequiden bei der Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats mitgeführt werden muss.
(41)
Auch muss ein Verfahren für Fälle vorgesehen werden, in denen das ursprüngliche, gemäß dieser Verordnung für die Lebenszeit des jeweiligen Tieres ausgestellte Identifizierungsdokument verloren geht, nicht mehr lesbar ist oder falsche Angaben enthält, die nicht auf illegale Praktiken zurückgehen. Die entsprechenden Bestimmungen sollten den unrechtmäßigen Besitz von mehr als einem Identifizierungsdokument so weit wie möglich ausschließen, damit der Status von Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt korrekt angegeben wird. Liegen ausreichende und überprüfbare Angaben vor, sollte ein Duplikat des Identifizierungsdokuments ausgestellt werden, das auch als solches gekennzeichnet werden sollte, mit dem das entsprechende Tier grundsätzlich von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird. In anderen Fällen sollte ein Ersatz-Identifizierungsdokument ausgestellt werden, das ebenfalls als solches gekennzeichnet werden sollte und mit dem das entsprechende Tier von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird; darüberhinaus sollte das Tier in die Kategorie der Zucht- und Nutzequiden eingeordnet werden.
(42)
Diese Verfahren sollten auch für Equiden gelten, die erst nach Ablauf der Frist für die Erstidentifizierung zur Identifizierung vorgestellt werden, da betrügerische Praktiken und die Absicht, ein zusätzliches Identifizierungsdokument zu erschleichen, nicht ausgeschlossen werden können.
(43)
In bestimmten Fällen, wenn Equiden in Zuchtbüchern von Zuchtorganisationen in Drittländern eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt sind, sind ebenfalls besondere Bestimmungen erforderlich, damit die Eintragung des Tieres in dem betreffenden Zuchtbuch bestehen bleiben kann und gleichzeitig sichergestellt ist, dass es durch geeignete Einträge im Identifizierungsdokument von der Lebensmittelkette ausgeschlossen ist.
(44)
Gemäß der Richtlinie 2009/156/EG ist das Identifizierungsdokument ein Instrument zur Beschränkung der Verbringung von Equiden bei Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche in einem Betrieb, in dem sie gehalten oder gezüchtet werden. Daher ist es notwendig, die Aussetzung der Gültigkeit dieses Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke im Falle des Ausbruchs bestimmter Seuchen durch einen entsprechenden Eintrag im Identifizierungsdokument vorzusehen.
(45)
Darüberhinaus verlangt die Richtlinie 2009/156/EG, dass beim Verbringen registrierter Equiden aus einem Betrieb ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird, in dem insbesondere bescheinigt wird, dass die Equiden nicht aus einem Betrieb stammen, über den bestimmte Sperrmaßnahmen verhängt wurden. Daher sollte der entsprechende Abschnitt des Muster-Identifizierungsdokuments für alle Equiden verbindlich vorgeschrieben und entsprechend neu gefasst werden.
(46)
Beim Tod von Equiden, der nicht durch Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt, sollte das Identifizierungsdokument, sofern es dem Tierkörper gemäß den nationalen Rechtsvorschriften beigefügt ist, von der Behörde, die die Verarbeitung des toten Tieres im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(26) oder die Einäscherung in Verbrennungsanlagen mit geringer Kapazität gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(27) beaufsichtigt, an die Ausstellungsstelle zurückgegeben werden, und es sollte dafür gesorgt werden, dass der Transponder bzw. etwaige alternative Methoden zur Überprüfung der Identität des Tieres nicht wiederverwendet werden können.
(47)
Um zu verhindern, dass Transponder in die Lebensmittelkette gelangen, sollte Fleisch von Equiden, bei denen der Transponder zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht entfernt werden konnte, gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt werden. Zur leichteren Lokalisierung der eingesetzten Transponder sollte die Implantationsstelle standardisiert und im Identifizierungsdokument eingetragen werden.
(48)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates(28) gelten lebende Tiere, die für das Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr hergerichtet werden, als Lebensmittel. Die genannte Verordnung sieht eine weitreichende Verantwortung der Lebensmittelunternehmer in allen Phasen der Lebensmittelproduktion vor, die auch die Rückverfolgbarkeit der zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tiere umfasst.
(49)
Sowohl Zucht- und Nutzequiden als auch registrierte Equiden können bei Erreichen eines gewissen Lebensalters zu Schlachttieren im Sinne der Richtlinie 2009/156/EG werden. Fleisch von Einhufern (Synonym für Equiden) ist in Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(29) definiert, in der spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt sind.
(50)
Nach Auslaufen der Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission(30) gelten seit dem 1. Januar 2010 für Equiden Anforderungen in Bezug auf die Informationen zur Lebensmittelkette.
(51)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachthofbetreiber Informationen zur Lebensmittelkette, die Angaben über den Ursprung, den Werdegang und die Haltung der zur Nahrungsmittelerzeugung bestimmten Tiere umfassen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Die zuständige Behörde kann in Bezug auf Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, erlauben, dass die entsprechenden Informationen den Tieren auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden und nicht im Voraus übermittelt werden müssen. Das Identifizierungsdokument, das für die zur Schlachtung bestimmten Equiden mitgeführt wird, sollte daher ein Teil dieser Informationen zur Lebensmittelkette sein.
(52)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat der amtliche Tierarzt zu überprüfen, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers eingehalten wird, dafür zu sorgen, dass zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(53)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen die Lebensmittelunternehmer die Tierpässe, die für die als Haustiere gehaltenen Einhufern mitgeführt werden, überprüfen, um sicherzustellen, dass das betreffende Tier zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; nehmen sie das Tier zur Schlachtung an, so müssen sie den Tierpass dem amtlichen Tierarzt übergeben.
(54)
Angesichts der besonderen Lage der Equiden, die im Grunde zu einer Spezies gehören, die zur Lebensmittelerzeugung gehalten wird, die aber nicht alle hauptsächlich zu diesem Zweck gezüchtet werden und in den meisten Fällen nicht ihr ganzes Leben lang von Lebensmittelunternehmern gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gehalten werden, muss ein Verfahren vorgesehen werden, das eine nahtlose Verbindung zwischen Überprüfungen des Identifizierungsdokuments aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung dieses Dokumentes gemäß der Richtlinie 2009/156/EG gewährleistet. Eine zentrale Datenbank in jedem Mitgliedstaat ist daher nützlich für die Überprüfung bestimmter Einzelheiten von bzw. in Identifizierungsdokumenten vor Zulassung des betreffenden Tieres zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr. Entsprechen die Angaben zum Ausschluss von der Schlachtung in Abschnitt II des Identifizierungsdokuments nicht den in der zentralen Datenbank erfassten Angaben, so sind die Angaben maßgebend, die einen Ausschluss des Tieres von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr zur Folge haben, unabhängig davon, ob sie aus dem Identifizierungsdokument oder der zentralen Datenbank stammen.
(55)
Die Richtlinie 96/22/EG des Rates(31) gilt für Nutztiere, einschließlich als Haustiere gehaltene Einhufer, sowie für wildlebende Tiere der genannten Arten, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen wurden. Gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie ist jedoch der Handel mit registrierten Equiden, denen zu tierzüchterischen Zwecken Tierarzneimittel verabreicht wurden, die Allyltrenbolon oder β-Agonisten enthalten, bereits vor Ablauf der Wartezeit möglich, sofern die Bedingungen für die Verabreichung erfüllt und Art und Zeitpunkt der Behandlung in der Bescheinigung oder dem Pass, die bzw. der für die Tieren mitgeführt wird, vermerkt sind.
(56)
In Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(32) werden „der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere” definiert als „Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden” . Gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung dürfen der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren in der Union gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c eingestufte pharmakologisch wirksame Stoffe nur verabreicht werden, wenn diese Verabreichung mit der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) in Einklang steht.
(57)
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/82/EG darf ein Tierarzneimittel nur dann für die Verabreichung an Tiere einer oder mehrerer zur Lebensmittelerzeugung genutzter Arten zugelassen werden, wenn die darin enthaltenen pharmakologisch wirksamen Stoffe in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 genannt sind. Die in den genannten Anhängen festgeschriebenen Vorschriften finden sich jetzt in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission(34). Abweichend darf ein Tierarzneimittel, das pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, zur Behandlung einzelner Equiden verwendet werden, sofern diese Tiere gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden. Solche Tierarzneimittel dürfen weder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführte Wirkstoffe enthalten noch zur Verwendung für die Behandlung von in der genehmigten Fachinformation aufgeführten Krankheiten bestimmt sein, zu deren Behandlung ein Tierarzneimittel für Equiden zugelassen ist. Daher sollte vorgesehen werden, dass Equiden nach Ermessen des Eigentümers von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden können.
(58)
Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2001/82/EG sieht für Equiden besondere Abweichungen von Artikel 11 der genannten Richtlinie in Bezug auf die Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren mit Tierarzneimitteln vor, bei denen Rückstandshöchstmengen für andere Arten als die Zielarten festgesetzt wurden oder die für eine andere Krankheit zugelassen sind, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Equiden gemäß dem Unionsrecht identifiziert sind und in ihrem Identifizierungsdokument ausdrücklich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt bzw. als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten bestimmt ausgewiesen wurden, nachdem sie mit Stoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission(35) behandelt wurden.
(59)
Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Eigentümer oder Halter von Tieren, die zur Erzeugung von Lebensmitteln genutzt werden, Nachweise über den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln an solche Tiere über einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Verabreichung erbringen können, auch wenn das Tier innerhalb dieser fünf Jahre geschlachtet wird. Für die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften ist es daher erforderlich, die Schlachtung von Equiden unverzüglich in der zentralen Datenbank des Mitgliedstaats, in dem sich der Betrieb des Tieres befindet, einzutragen.
(60)
Um den Überblick über die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten zu bewahren, sollte ein Mindestsatz relevanter Daten über die Ausstellung derartiger Dokumente in einer von der Ausstellungsstelle unterhaltenen Datenbank abgespeichert werden.
(61)
Das UELN-System (UELN — universelle Equiden-Lebensnummer) wurde weltweit zwischen den größten Pferdezucht- und -turnierorganisationen vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Conférence Internationale de l'Anglo-Arabe (CIAA), der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) und der Union Européenne du Trot (UET) entwickelt; Informationen zu diesem System sind auf der UELN-Website verfügbar(36).
(62)
Das UELN-System eignet sich für die Erfassung sowohl von registrierten Equiden als auch von Zucht- und Nutzequiden und erlaubt die schrittweise Einführung EDV-gestützter Netze, so dass sichergestellt ist, dass die Identität der Tiere im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 90/427/EWG im Falle registrierter Equiden durchgehend überprüft werden kann.
(63)
Wenn Datenbanken Codes zugeordnet werden, sollten diese Codes und das Format der abgespeicherten Identifikationsnummern einzelner Tiere keinesfalls mit dem bestehenden UELN-System in Widerspruch stehen. Daher sollte das Verzeichnis der bereits vergebenen UELN-Codes geprüft werden, bevor neue Codes für eine Datenbank zugeteilt werden.
(64)
Gemäß der Richtlinie 2009/156/EG muss der amtliche Tierarzt die Kennnummer bzw. die Nummer des Dokuments zur Identifizierung der geschlachteten Equiden in ein Verzeichnis eintragen und der zuständigen Behörde des Versandortes auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung übermitteln. Es sollte daher klargestellt werden, dass in solchen Fällen das Identifizierungsdokument am Schlachtort zerstört werden muss, damit eine betrügerische Verwendung der Identifizierungsdokumente geschlachteter Equiden unterbunden wird.
(65)
In der genannten Richtlinie ist außerdem vorgesehen, dass nach der Schlachtung registrierter Pferde — dies schließt die Tötung zu Seuchenbekämpfungszwecken ein — deren Identifizierungsdokumente an die Stelle zurückgegeben werden, die sie ausgestellt hat. Diese Anforderungen sollten auch für Identifizierungsdokumente gelten, die für andere registrierte Equiden als registrierte Pferde und für Zucht- und Nutzequiden ausgestellt werden.
(66)
Um sicherzustellen, dass die Datenbanken der Ausstellungsstellen aktuelle Angaben enthalten, sollte ein Informationsfluss in die Datenbank der Ausstellungsstelle und in die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats, in dem das Tier gehalten wurde, bei Tod oder Verlust des Tieres eingerichtet werden.
(67)
Die Abspeicherung einer UELN-kompatiblen Lebensnummer und deren Verwendung zur Ermittlung der Behörden oder Stellen, die das Identifizierungsdokument ausgefertigt haben, dürfte die Erfüllung dieser Anforderungen erleichtern. Soweit möglich sollten die Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen nutzen.
(68)
Durch eine Verpflichtung zur Aufzeichnung des Antragstellers für ein Identifizierungsdokument, der, wenn das Dokument innerhalb der Frist von bis zu 12 Monaten nach Geburt des Tieres beantragt wird, der Züchter und normalerweise Eigentümer des Tieres ist, für das ein Identifizierungsdokument ausgestellt wird, gekoppelt mit einer Verpflichtung zur Meldung jedes Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsmitgliedstaats des Tieres bei der Ausstellungsstelle kann eine Informationskette aufgebaut werden, mit der ein Tier erforderlichenfalls zurückverfolgt werden kann.
(69)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist für eine Aktualisierung der Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument die Ausstellungsstelle zuständig, die das betreffende Dokument ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass Equideneigentümer die Identifizierungsdokumente sehr ungern zum Zwecke der Aktualisierung postalisch an die Ausstellungsstellen übermitteln, erst recht, wenn die Stelle sich im Ausland befindet. Dieser Unwillen beruht auf der Angst, das Identifizierungsdokument könnte verloren gehen und das Tier müsste dann mit einem Duplikat oder einem Ersatz-Identifizierungsdokument identifiziert werden, womit es von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wäre, was seinen Wert erheblich vermindert.
(70)
Zur leichteren Verwaltung des Identifizierungsdokuments über das gesamte Leben des Tieres hinweg ist es erforderlich, Verfahren für die Registrierung des Identifizierungsdokuments im Mitgliedstaat, in dem das Tier gewöhnlich gehalten wird, einzuführen, insbesondere, wenn das betreffende Dokument in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Die nötige Kommunikation mit der Ausstellungsstelle, die das erste Identifizierungsdokument ausgefertigt hat, kann am besten im Wege eines Informationsaustausches zwischen den zentralen Datenbanken der betroffenen Mitgliedstaaten erreicht werden.
(71)
Außerdem könnten Ausstellungsstellen ihre Zulassung oder Benennung verlieren, während die von ihr ausgestellten Identifizierungsdokumente im Hinblick auf die Tier- oder die öffentliche Gesundheit gültig bleiben. Eine Kopie der in dem Identifizierungsdokument enthaltenen Angaben sollte daher in einer Datenbank gespeichert werden, auf die die zuständigen Behörden in den Bereichen Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit und Tierschutz Zugriff haben.
(72)
Da es in der Regel in jedem Mitgliedstaat mehrere Ausstellungsstellen gibt, Equiden häufig zwischen Betrieben und Mitgliedstaaten verbracht werden, ihr Status von „Zucht- und Nutzequiden” in „registrierte Equiden” oder von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren zu von der Schlachtung ausgeschlossenen Tieren geändert wird, und da registrierte Equiden möglicherweise von einer Zuchtbücher führenden Organisation identifiziert wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist es für die wirksame Durchführung der Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG unvermeidbar, erforderlich und angemessen, in allen Mitgliedstaaten zentrale Datenbanken einzurichten, die Aufzeichnungen über die Identifizierungsdetails aller in Betrieben in dem betreffenden Mitgliedstaat gehaltenen Equiden enthalten.
(73)
Es wäre jedoch denkbar, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Datenbank für registrierte Equiden und eine andere für Zucht- und Nutzequiden eingerichtet haben, diese Systeme weiterhin betreiben, sofern die Datenbanken miteinander kommunizieren können und die Veterinärbehörden umfassenden Zugang zu jeder dieser Datenbanken haben.
(74)
Zu diesem Zweck sollten die zentralen Datenbanken der verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 89/608/EWG des Rates(37) miteinander kooperieren, um den Austausch von Daten zum Tier und zu dem für dieses ausgestellten Identifizierungsdokument zu erleichtern.
(75)
Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zur Identifizierung von Equiden in den Mitgliedstaaten und im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(76)
Gemäß Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission(38) müssen Equiden, die bis zum 30. Juni 2013 in Kroatien geboren wurden und nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert sind, bis spätestens 31. Dezember 2014 gemäß der letztgenannten Verordnung identifiziert werden.
(77)
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2016 gelten, damit die Mitgliedstaaten und Unternehmer Zeit haben, sich an die neuen Vorschriften anzupassen. Die Anforderung, eine zentrale Datenbank einzurichten und zu unterhalten, sollte jedoch für Griechenland, Schweden und das Vereinigte Königreich erst ab dem 1. Juli 2016 gelten.
(78)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel und des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(2)

ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3).

(4)

Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)

Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(7)

Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(9)

Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1).

(10)

Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).

(11)

Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).

(12)

Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 1).

(13)

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(14)

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19).

(15)

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(16)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(17)

Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40).

(18)

Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13).

(19)

Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).

(20)

Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45).

(21)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(22)

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

(23)

http://www.cwbc.be/bibliotheque/File/livret_fei_en.pdf

(24)

http://www.weatherbys.co.uk/sites/default/files/Identification%20of%20Horses%20Booklet.pdf

(25)

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

(26)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(27)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(28)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(29)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(30)

Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(31)

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

(32)

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(33)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(34)

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(35)

Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen mit zusätzlichem klinischem Nutzen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33).

(36)

http://www.ueln.net

(37)

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34).

(38)

Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik, Fischerei, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen und Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74).

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