Präambel VO (EU) 2015/272
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004(1), insbesondere auf Artikel 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Es sollte verhindert werden, dass registrierte Empfänger oder zugelassene Lagerinhaber zu Unrecht geltend machen können, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(2) die Bewilligung erhalten zu haben, verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördern zu lassen.
- (2)
- Daher sollten registrierte Versender und zugelassene Lagerinhaber die Möglichkeit haben, über das Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zu überprüfen, ob registrierte Empfänger oder zugelassene Lagerinhaber eine solche Bewilligung erhalten haben.
- (3)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission(3) sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Es ist ausreichend Zeit vorzusehen, damit die Kommission in dem Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 Änderungen vornehmen kann.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).
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