Artikel 4 VO (EU) 2015/288
Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt werden oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt
(1) Der Ausschlusszeitraum für einen Betreiber, dessen Fischereifahrzeug in der Unionsliste der Schiffe geführt wird, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 betreiben, ist der gesamte Zeitraum, in dem das Fischereifahrzeug in dieser Liste geführt wird, keinesfalls jedoch weniger als 24 Monate ab dem Datum der Aufnahme in die Liste.
(2) Betreiber, deren Fischereifahrzeug die Flagge eines Landes führt, das als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft wurde, sind während des gesamten Zeitraums, in dem dieses Land in der Liste geführt wird, keinesfalls jedoch weniger als zwölf Monate von der Unterstützung ausgeschlossen.
(3) Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission(1) zur Festlegung der Unionsliste von IUU-Schiffen oder der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates(2) zur Aufstellung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer in Kraft tritt, oder der Tag, an dem eine solche Verordnung bzw. ein solcher Beschluss geändert wird und ein Fischereifahrzeug oder ein Land in eine solche Liste aufgenommen wird.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22).
- (2)
Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).
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