Artikel 3 VO (EU) 2015/288

Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben

(1) Hat eine zuständige Behörde festgestellt, dass ein Betreiber einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF für einen Zeitraum von zwölf Monaten unzulässig.

(2) Verhängt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Punkte für schwere Verstöße gemäß Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011, gelten abweichend von Absatz 1 die folgenden Regeln:

a)
Wurde ein Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug insgesamt mit weniger als neun Punkten für Verstöße belegt, so sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF zulässig;
b)
wurde ein Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug insgesamt mit neun Punkten für Verstöße belegt, so beträgt der Ausschlusszeitraum zwölf Monate;
c)
für jeden weiteren Punkt für Verstöße, mit dem ein Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug gemäß Buchstabe b belegt wird, wird ein zusätzlicher Ausschlusszeitraum von einem Monat verhängt.

(3) Der Ausschlusszeitraum beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde erstmals offiziell entscheidet, dass ein schwerer Verstoß im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen wurde.

Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich schwere Verstöße herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die ab diesem Zeitpunkt eine Entscheidung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes getroffen wurde.

(4) Für die Zwecke von Absatz 2 beginnt der Ausschlusszeitraum am Tag der ersten offiziellen Entscheidung einer zuständigen Behörde, die einen Betreiber gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit Punkten für Verstöße belegt, wenn dies dazu führt, dass der Betreiber in Bezug auf ein Fischereifahrzeug insgesamt neun oder mehr Punkte für Verstöße aufweist.

Zur Berechnung des Ausschlusszeitraums werden ausschließlich Verstöße herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die ab diesem Zeitpunkt offiziell Punkte verhängt wurden.

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