Artikel 2 VO (EU) 2015/288

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Punkte für Verstöße” :
Punkte, mit denen ein Betreiber im Rahmen des Punktesystems für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für ein Fischereifahrzeug belegt wird;
2. „Betreiber” :
Betreiber im Sinne von Artikel 4 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, der Unterstützung aus dem EMFF beantragt.

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