Artikel 1 VO (EU) 2015/288

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und legt den Zeitraum fest, in dem Anträge von Betreibern, die Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung ausgeführt haben, unzulässig sind (im Folgenden „Ausschlusszeitraum” ).

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