Artikel 5 VO (EU) 2015/288

Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die im Rahmen des EFF oder des EMFF einen Betrug begangen haben

(1) Wird von einer zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Betreiber im Rahmen des EFF oder des EMFF einen Betrug begangen hat, sind ab dem Tag der ersten offiziellen Entscheidung, dass ein Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(1) begangen wurde, alle Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF unzulässig.

(2) Der Ausschlusszeitraum endet erst mit Ablauf des EMFF-Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Fußnote(n):

(1)

Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Ausarbeitung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48).

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