Artikel 6 VO (EU) 2015/288

Berechnung des Ausschlusszeitraums, wenn der Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug ist

(1) Verfügt ein Betreiber über mehr als ein Fischereifahrzeug in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle, so wird der Ausschlusszeitraum für Anträge dieses Betreibers nach Artikel 3 oder Artikel 4 für jedes einzelne Fischereifahrzeug getrennt bestimmt.

(2) Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF sind jedoch auch unzulässig,

a)
wenn mehr als die Hälfte der Fischereifahrzeuge im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Betreibers gemäß Artikel 3 und Artikel 4 von der Unterstützung aus dem EMFF ausgeschlossen sind, oder
b)
wenn im Falle schwerer Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind, die durchschnittliche Zahl der jedem Fischereifahrzeug im Eigentum oder unter der Kontrolle des Betreibers zugewiesenen Punkte für Verstöße bei sieben oder mehr liegt.

(3) Kann ein schwerer Verstoß des Betreibers nicht einem der Fischereifahrzeuge im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Betreibers zugeordnet werden, so sind abweichend von den Absätzen 1 und 2 alle Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFF unzulässig.

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