Artikel 7 VO (EU) 2015/288
Eigentumsübertragung
(1) Im Falle eines Verkaufs oder einer anderen Form der Übertragung des Eigentums an einem Fischereifahrzeug wird der Ausschlusszeitraum, der für den das Fischereifahrzeug übergebenden Betreiber aufgrund schwerer Verstöße gilt, die vor der Eigentumsübertragung begangen wurden, nicht auf den neuen Betreiber angewendet. Anträge des neuen Betreibers können nur unzulässig sein, wenn dieser neue Betreiber neue schwere Verstöße begeht.
(2) Werden jedoch Punkte für schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt, die in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind und die vor der Übertragung des Eigentums an dem Fischereifahrzeug begangen wurden, werden diese Punkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b bei der Berechnung des für den neuen Betreiber geltenden Ausschlusszeitraums berücksichtigt, wenn der neue Betreiber einen neuen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begeht, der in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt ist.
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