Artikel 8 VO (EU) 2015/288

Dauerhafter Entzug der Fanglizenz

Wurde einem Betreiber die Fanglizenz für eines der Fischereifahrzeuge in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle dauerhaft entzogen, gilt abweichend von Artikel 6, dass

a)
gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 oder, falls zutreffend,
b)
als Folge von Sanktionen für schwere Verstöße, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt hat,

alle Anträge dieses Betreibers von einer Unterstützung aus dem EMFF ab dem Datum des Entzugs bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgeschlossen sind.

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