Artikel 8 VO (EU) 2015/288
Dauerhafter Entzug der Fanglizenz
Wurde einem Betreiber die Fanglizenz für eines der Fischereifahrzeuge in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle dauerhaft entzogen, gilt abweichend von Artikel 6, dass
- a)
- gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 oder, falls zutreffend,
- b)
- als Folge von Sanktionen für schwere Verstöße, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt hat,
alle Anträge dieses Betreibers von einer Unterstützung aus dem EMFF ab dem Datum des Entzugs bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgeschlossen sind.
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