Artikel 9 VO (EU) 2015/288

Änderung des Ausschlusszeitraums

Vorausgesetzt der Ausschlusszeitraum dauert mindestens zwölf Monate,

a)
wird er im Falle schwerer Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, die in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt sind, um zwei Monate verkürzt, wenn zwei Punkte für derartige schwere Verstöße im Einklang mit Artikel 133 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 gelöscht werden;
b)
wird er bei jedem weiteren schweren Verstoß, den der Betreiber während des Ausschlusszeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begeht, um zwölf Monate verlängert; oder
c)
wird er abweichend von Buchstabe b entsprechend den Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c für jeden weiteren schweren Verstoß verlängert, den der Betreiber während des Ausschlusszeitraums gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 begeht, der in Anhang XXX Nummern 1, 2 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 aufgeführt ist;
d)
wird er bei jeder weiteren Straftat im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2008/99/EG, die der Betreiber während des Ausschlusszeitraums begeht,

i)
um zwölf Monate verlängert, wenn die weitere Straftat grob fahrlässig begangen wurde;
ii)
um 24 Monate verlängert, wenn die weitere Straftat vorsätzlich begangen wurde; oder

e)
wird er bei jeder weiteren Straftat im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG, die der Betreiber während des Ausschlusszeitraums begeht, um 24 Monate verlängert.

Handelt es sich bei der weiteren Straftat gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e um dieselbe Art Umweltstraftat wie die Straftat, die zur Verhängung des Ausschlusszeitraums oder zu dessen Änderung geführt hat, wird die Verlängerungszeit des Ausschlusszeitraums aufgrund der weiteren Straftat gemäß den Buchstaben d und e um zusätzliche sechs Monate verlängert.

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