Artikel 1 VO (EU) 2015/309
(1) Ein endgültiger Ausgleichszoll wird auf die Einfuhren von Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) erhoben:
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lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
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frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:
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als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder
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ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder
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als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,
derzeit unter den KN-Codes ex03019190, ex03021180, ex03031490, ex03044290, ex03048290 und ex03054300 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht und mit Ursprung in der Türkei.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Ausgleichszoll | TARIC-Zusatzcode |
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6,9 % | B964 |
BAFA Su Ürünleri Yavru Üretim Merkezi Sanayi Ticaret AȘ | 1,5 % | B965 |
Özpekler İnșaat Taahhüd Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Șirketi | 6,7 % | B966 |
Ternaeben Gida ve Su Ürünleri Ithalat ve Ihracat Sanayi Ticaret AȘ | 8,0 % | B967 |
Im Anhang aufgeführte Unternehmen | 7,6 % | |
Alle übrigen Unternehmen | 9,5 % | B999 |
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden Zollvorschriften Anwendung.
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