Artikel 2 VO (EU) 2015/309

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Ausgleichszölle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1195/2014 werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Ausgleichszollsätze übersteigen, werden freigegeben.

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