Artikel 3 VO (EU) 2015/309

Übermittelt ein neuer ausführende Hersteller in der Türkei der Kommission hinreichende Beweise dafür, dass

er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) nicht in die Union ausgeführt hat,

er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Türkei verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 7,6 % gilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.