Artikel 13 VO (EU) 2015/323

Grundsatz der Transparenz

(1) Für die Durchführung des 11. EEF und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2) Die jährliche Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Unbeschadet des Artikels 4 dieser Verordnung finden Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen Anwendung. Für den Zweck des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 bezeichnet der Ausdruck „Ort” erforderlichenfalls das Äquivalent zu der Region auf der Ebene von NUTS 2, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt.

(4) Im Rahmen des 11. EEF finanzierte Maßnahmen können unter paralleler oder gemeinsamer Kofinanzierung durchgeführt werden.

Im Falle einer parallelen Kofinanzierung ist die Maßnahme in klar voneinander abgegrenzte Bestandteile aufzugliedern, die von den verschiedenen Partnern finanziert werden, so dass stets feststellbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.

Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung sind die Gesamtkosten der Maßnahme unter den Partnern aufzuteilen und alle Mittel zusammenzulegen, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht mehr feststellbar ist. In diesen Fällen richtet sich die nachträgliche Veröffentlichung von Finanzhilfevereinbarungen und Aufträgen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 nach den etwaigen Vorschriften der betrauten Einrichtung.

(5) Bei der Gewährung von Finanzhilfe ergreift die Kommission, soweit angemessen, alle erforderlichen Maßnahmen, damit die finanzielle Unterstützung durch die Union erkennbar bleibt. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen den Empfängern von Unionsmitteln — außer in hinreichend begründeten Fällen — Sichtbarkeitsanforderungen vorgeschrieben werden. Die Kommission ist für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen zuständig.

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