Artikel 14 VO (EU) 2015/323
Herkunft der Mittel des 11. EEF
Die Mittel des 11. EEF bestehen aus dem in Artikel 1 Absätze 2, 4 und 6 des Internen Abkommens genannten Höchstbetrag, den in Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens genannten Mitteln und aus anderen in Artikel 9 dieser Verordnung genannten zweckbestimmten Einnahmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.