Artikel 5 VO (EU) 2015/323

Finanzierungsgrundsätze

Die Mittel des 11. EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:

a)
Einheit und Haushaltswahrheit;
b)
Rechnungseinheit;
c)
Gesamtdeckung;
d)
Spezialität;
e)
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
f)
Transparenz.

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

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