Artikel 5 VO (EU) 2015/323
Finanzierungsgrundsätze
Die Mittel des 11. EEF werden nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:
- a)
- Einheit und Haushaltswahrheit;
- b)
- Rechnungseinheit;
- c)
- Gesamtdeckung;
- d)
- Spezialität;
- e)
- Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
- f)
- Transparenz.
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
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