Artikel 6 VO (EU) 2015/323

Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit

Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie im EEF veranschlagt sind.

Artikel 8 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 finden Anwendung.

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