Artikel 3 VO (EU) 2015/340
Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten
(1) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.
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