Artikel 4 VO (EU) 2015/340

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„außergewöhnliche Situation” (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat;
2.
„annehmbare Nachweisverfahren” (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;
3.
„Flugverkehrskontrolldienst” (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,

a)
Zusammenstöße zu verhindern:

zwischen Luftfahrzeugen untereinander und

auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und

b)
einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;

4.
„Flugverkehrskontrollstelle” (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Flugplatzkontrollstelle bedeutet;
5.
„alternative Nachweisverfahren” (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
6.
„Beurteilung” (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und/oder Vermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden;
7.
„Beurteilervermerk” (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen bescheinigt;
7a.
„Anrechnung” (credit): die Anerkennung der von einem Fluglotsen während seines Militärdienstes absolvierten Ausbildung für die Zwecke der Beantragung einer Auszubildendenlizenz, die gemäß dieser Verordnung erteilt wird;
7b.
„nationaler Umwandlungsbericht” (national conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine vorherige Fluglotsenausbildung durch die zuständige Behörde, bei der die Ausstellung einer Auszubildendenlizenz beantragt wird, angerechnet werden kann;
8.
„Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses” (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein unerwartetes Ereignis, einen Unfall, eine Störung oder eine schwere Störung;
9.
„Notlage” (ermergency situation): eine ernste und gefährliche Situation, die sofortiges Handeln erfordert;
10.
„Prüfung” (examination): ein förmlicher Test zur Bewertung der Kenntnisse und des Verständnisses einer Person;
11.
„Anleitungsmaterial” (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1139, ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und von AMC dient;
12.
„ICAO-Ortskennung” (ICAO location indicator): der aus vier Buchstaben bestehende Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 in dessen zuletzt aktualisierter Fassung vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist;
13.
„Sprachkompetenzvermerk” (language proficiency endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Angabe der Sprachkompetenz des Inhabers;
14.
„Lizenz” (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben;
14a.
„Lizenzvermerk” (licence endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die eine bestimmte Qualifikation des Lizenzinhabers bescheinigt. Es handelt sich um einen allgemeinen Begriff zur Beschreibung der Aufnahme eines Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz, eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten, eines Beurteilervermerks und eines Sprachkompetenzvermerks;
15.
„Ausbildung am Arbeitsplatz” (on-the-job training instruction): die Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Routinen und Fähigkeiten unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis in einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;
16.
„Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz” (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildung am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist;
17.
„Verfahrensübungsgerät” (part-task trainer (PTT)): ein synthetisches Übungsgerät zur Ausbildung für spezifische und ausgewählte operationelle Aufgaben, bei der es nicht erforderlich ist, dass die auszubildende Person alle Aufgaben, die normalerweise mit einer vollständigen operationellen Umgebung verbunden sind, übt;
18.
„Leistungsziel” (performance objective): eine klare und eindeutige Angabe der von der auszubildenden Person erwarteten Leistung, der Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, und der von der auszubildenden Person zu erfüllenden Standards;
19.
„vorübergehende Dienstunfähigkeit” (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenngleich die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;
20.
„psychoaktive Substanz” (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;
20a.
„Erlaubnis” (rating): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die mit der betreffenden Lizenz verbundenen besonderen Bedingungen, Rechte und Einschränkungen bescheinigt;
21.
„Befugnis” (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Erlaubnis angibt;
22.
„Erneuerung” (renewal): der nach Ablauf einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;
23.
„Verlängerung” (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;
24.
„Sektor” (sector): ein Teil eines Kontrollbezirks und/oder Teil eines Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets;
25.
„Simulator” (simulator): ein synthetisches Übungsgerät, mit dem wichtige Merkmale der tatsächlichen Betriebsumgebung dargestellt und Betriebsbedingungen reproduziert werden, unter denen die auszubildende Person Aufgaben in Echtzeit unmittelbar üben kann;
26.
„synthetisches Übungsgerät” (synthetic training device): jede Art von Gerät, mit dem Betriebsbedingungen simuliert werden, einschließlich Simulatoren und Verfahrensübungsgeräte;
27.
„Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten” (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird;
28.
„Lehrgang” (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen erstellt und mit festgelegter Dauer durchgeführt wird;
29.
„Ausbildungsorganisation” (training organisation): eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde;
30.
„Berechtigung” (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;
31.
„Validierung” (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der jeweiligen Erlaubnis oder Befugnis verbundenen Rechte auszuüben.

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