Artikel 8 VO (EU) 2015/340

Änderungen der Erlaubnisse und Befugnisse

(1) Die zuständigen Behörden ändern die Bezeichnung der vor dem 4. August 2024 erteilten Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb” (ADI-Erlaubnis) spätestens bis zum 4. August 2027 in Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise.

(2) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb” (ADV-Erlaubnis) mehr erteilen, es sei denn, es handelt sich um Lizenzen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fluglotsen.

(3) Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit der Befugnis „Luftverkehrskontrolle” (AIR), „Rollverkehrskontrolle” (GMC), „Platzverkehrskontrolle” (TWR), „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung” (GMS), „Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle” (RAD) oder „Nahbereichskontrolle” (TCL) erteilen.

(4) Die Rechte, die mit einer vor 4. August 2024 erteilten AIR-, GMC- oder TWR-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte. Ist die Ausübung der Rechte eines Inhabers ausschließlich auf die Luftverkehrskontrolle oder Bodenkontrolle beschränkt, muss dies in der Berechtigung gemäß Anhang I Punkt ATCO.B.020 Buchstabe d zu dem Zeitpunkt angegeben sein, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb” (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.

(5) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten GMS-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte.

(6) Die zuständige Behörde ändert die Bezeichnung einer vor dem 4. August 2024 erteilten Befugnis „Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle” (RAD) in Befugnis „Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (SUR) zu dem Zeitpunkt, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb” (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis „Flugplatzkontrolle” (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.

(7) Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten TCL-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Befugnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (APS-Befugnis) oder Erlaubnis „Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung” (ACS-Erlaubnis) verbundenen Rechte.

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