Artikel 8a VO (EU) 2015/340

Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen

(1) Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten nationalen militärischen Fluglotsenlizenz können die Umwandlung dieser Lizenz in eine Auszubildendenlizenz nach Punkt ATCO.B.001 beantragen. Die Lizenzumwandlung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt werden, in dessen Militärstreitkräften der Antragsteller gedient hat.

(2) Die zuständige Behörde, bei der der in Absatz 1 genannte Antrag eingegangen ist, gewährt dem Antragsteller für die Zwecke des Nachweises, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) erfüllt sind, abhängig von dem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten nationalen Umwandlungsbericht, Anrechnungen.

(3) Der nationale Umwandlungsbericht, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur zu notifizieren ist, muss Folgendes enthalten:

a)
eine Erläuterung der nationalen Anforderungen an die Erteilung militärischer Fluglotsenlizenzen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
b)
eine Erläuterung des Umfangs der Rechte der unter Buchstabe a genannten militärischen Fluglotsenlizenzen;
c)
Angaben dazu, für welche Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) Anrechnungen gewährt werden;
d)
Angaben dazu, welche zusätzlichen Schulungen, einschließlich der geforderten Prüfungen und Beurteilungen, die Antragsteller absolvieren müssen; die geforderten Prüfungen und Beurteilungen müssen von einer Ausbildungsorganisation vorgenommen werden, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt und gemäß dieser Verordnung dafür zugelassen ist, die Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen anzubieten;
e)
eine Bestätigung, dass der Antragsteller die im nationalen Umwandlungsbericht erläuterten Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beurteilung erfüllt und dies als mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, die gemäß dieser Verordnung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, gleichwertig angesehen werden kann;
f)
Kopien aller einschlägigen Belege, auch der einschlägigen nationalen Anforderungen und Verfahren, aus denen hervorgeht, wie die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die in den Buchstaben a bis e aufgeführten Elemente überprüft hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.