Artikel 2 VO (EU) 2015/341

Muster für den Bericht der unabhängigen Prüfstelle

(1) Der Prüfbericht der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird entsprechend dem Muster aus Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2) Bei einem gemeinsamen System für mehrere aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen kofinanzierte operationelle Programme kann ein einziger Prüfbericht nach Absatz 1 erstellt werden.

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