Artikel 3 VO (EU) 2015/341
Muster für das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle
(1) Das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird entsprechend dem Muster aus Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.
(2) Bei einem gemeinsamen System für mehrere aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen kofinanzierte operationelle Programme kann ein einziges Gutachten nach Absatz 1 erstellt werden.
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