ANHANG II VO (EU) 2015/341

Muster für den Bericht der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

1.
Einleitung

1.1. Angabe des Ziels des Berichts, nämlich die Darlegung der Ergebnisse der Bewertung, ob die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde die Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erfüllt, um zu beurteilen, ob die Kriterien für die Benennung erfüllt sind.

1.2 Angabe des inhaltlichen Umfangs des Berichts, d. h. abgedeckte Stelle(n) — nämlich die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde (und, falls zutreffend, die übertragenen Aufgaben dieser Behörden) — und ihre Erfüllung der Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, mit Bezugnahme auf die abgedeckten operationellen Programme.

1.3 Angabe der Stelle, die den Bericht erstellt hat ( „unabhängige Prüfstelle” ) und Spezifizierung, ob sie die Prüfbehörde für das abgedeckte operationelle Programm bzw. die abgedeckten operationellen Programme ist.

1.4 Angabe, wie die funktionale Unabhängigkeit der unabhängigen Prüfstelle von den Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden sichergestellt wird (siehe Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014).

2.
Methodik und Umfang der Arbeiten

2.1 Angabe des Zeitraums und des Zeitrahmens der Prüfung (Datum, an dem die unabhängige Prüfstelle die endgültige Beschreibung der Aufgaben und Verfahren für die Verwaltungsbehörde und ggf. die Bescheinigungsbehörde erhielt, Datum, an dem die Prüfung begann und endete, sowie zugewiesene Ressourcen).

2.2 Spezifizierung a) der Nutzung von Prüfarbeit anderer Stellen und b) der Qualitätskontrolle für derartige Prüfarbeit im Hinblick auf die Angemessenheit der Arbeit.

2.3 Beschreibung der Arbeit für die Bewertung nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, ob die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, der der [Mitgliedstaat] benennt, die Kriterien im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erfüllen; dabei soll u. a. Folgendes abgedeckt werden:
2.3.1.
Überprüfung der Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren gemäß dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster.
2.3.2.
Überprüfung sonstiger relevanter, das System betreffender Dokumente; Angabe etwaiger Änderungen von Gesetzen, Ministerialentscheidungen, Rundschreiben, interner Verfahren/sonstiger Handbücher, Leitlinien und/oder Checklisten.
2.3.3.
Befragungen der Mitarbeiter in den wichtigsten Stellen (einschließlich zwischengeschaltete Stellen, falls zutreffend). Beschreibung der Auswahlmethode und -kriterien, welche Themen abgedeckt wurden, wie viele Befragungen durchgeführt wurden und wer befragt wurde.
2.3.4.
Überprüfung der Beschreibung und Verfahren in Bezug auf die Informationssysteme, insbesondere für die Anforderungen aus Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, und Überprüfung, ob diese Systeme operationell sind und eingerichtet wurden; dabei soll Folgendes sichergestellt werden: i) angemessener Prüfpfad; ii) Schutz personenbezogener Daten; iii) Integrität, Vorhandensein und Authentizität der Daten; iv) verlässliche, genaue und vollständige Angaben zur Durchführung des operationellen Programms (im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014), für Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigte Daten (im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) sowie zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder Rechnungslegung erforderliche Daten (wie in Artikel 33 Buchstaben d, g und h der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 gefordert).
2.3.5
Hat die Verwaltungs- oder die Bescheinigungsbehörde Aufgaben an andere Stellen übertragen, Beschreibung der geleisteten Prüfarbeit zur Überprüfung, ob die Verwaltungs- und/oder Bescheinigungsbehörde die Fähigkeiten dieser Stellen, die übertragenen Aufgaben durchzuführen, bewertet haben, ob ihre Aufsichtsverfahren für diese zwischengeschalteten Stellen ausreichend sind, sowie jedweder sonstiger Prüfarbeit.

2.4 Angabe, ob etwaige kontradiktorische Verfahren vor Herausgabe dieses Berichts stattgefunden haben, und Angabe der relevanten Behörden/Stellen.

2.5 Bestätigung, dass die Arbeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards durchgeführt wurde bzw. wird.

2.6 Angabe, ob der Prüfungsumfang eingeschränkt wurde(1), insbesondere wenn das Auswirkungen auf das Urteil der unabhängigen Prüfstelle hatte.

3.
Ergebnisse der Bewertung für jede Behörde/jedes System

3.1. Für jede Behörde/jedes System Tabelle ausfüllen:
CCI-Nr. oder System (CCI-Gruppe)Betroffene Behörde (Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde)Beschreibung vollständig und genau (j/n)Schlussfolgerung (uneingeschränkt, eingeschränkt, negativ)Betroffene BenennungskriterienBetroffener Abschnitt der Beschreibung der Aufgaben und VerfahrenMängelEmpfehlungen/KorrekturmaßnahmenMit der betroffenen Behörde vereinbarter Zeitrahmen zur Durchführung der Korrekturmaßnahmen
CCI-Nr. xVerwaltungsbehörde
Bescheinigungsbehörde
System yVerwaltungsbehörde
Bescheinigungsbehörde

3.2. Darlegung der Ergebnisse der Bewertung von Bereichen, die in der obigen Tabelle nicht vollständig abgedeckt werden, darunter — keine abschließende Aufzählung:
3.2.1.
Die bestehenden Verfahren für die Rechnungslegung aus Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Artikel 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014);
3.2.2
Die Vorkehrungen zur Bescheinigung, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen (Artikel 33 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014);
3.2.3.
Die bestehenden Verfahren zur Gewährleistung von wirksamen und angemessenen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;
3.2.4.
Der Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird (Anhang IV, Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014);
3.2.5.
Die Vorkehrungen zur Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und der jährlichen Übersicht über die endgültigen Prüfberichte, Kontrollen und festgestellten Schwächen (Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 223/2014);
3.2.6
Die Vorkehrungen für die Erfassung, Aufzeichnung und Speicherung — in elektronischer Form — der für Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich Daten zu den Indikatoren und zum Output (Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 223/2014);
3.2.7
Der Rahmen, um im Falle einer Übertragung von Aufgaben auf zwischengeschaltete Stellen ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Pflichten, die Überprüfung ihrer Kapazitäten zur Durchführung der übertragenen Aufgaben sowie das Vorhandensein von Berichtsverfahren sicherzustellen (Anhang IV, Nummer 1 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 223/2014).

Fußnote(n):

(1)

Einschränkung des Prüfungsumfangs: Bisweilen kann die Einrichtung eine Einschränkung des Prüfungsumfangs erzwingen (z. B. wenn in den Bedingungen festgelegt ist, dass der Prüfer ein Prüfverfahren nicht durchführen wird, das er für notwendig erachtet). Umständehalber kann es zu einer Einschränkung des Prüfungsumfangs kommen. Ferner kann dies auftreten, wenn nach dem Urteil des Prüfers die Buchführung der Einrichtung unangemessen ist oder er nicht in der Lage ist, ein als wünschenswert erachtetes Prüfverfahren durchzuführen.

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