Artikel 1 VO (EU) 2015/35
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „alternative Bewertungsmethoden” Bewertungsmethoden, die mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang stehen und die für gleiche oder ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nicht nur die notierten Marktpreise heranziehen;
- 2.
- „Szenarioanalyse” die Analyse der Auswirkungen einer Kombination widriger Ereignisse;
- 3.
-
„Krankenversicherungsverpflichtung” eine Versicherungsverpflichtung, die eine oder beide der folgenden Leistungen abdeckt:
- i)
- medizinische Behandlung oder Pflege, einschließlich medizinischer Vorsorge- oder Heilbehandlung oder -pflege aufgrund von Krankheit, Unfall, Invalidität oder Gebrechlichkeit, oder Erstattung der durch eine solche Behandlung oder Pflege verursachten Kosten;
- ii)
- Erstattung der durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Gebrechlichkeit verursachten Kosten;
- 4.
- „Krankheitskostenversicherungsverpflichtung” eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Nummer 3 Ziffer i genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt;
- 5.
- „Einkommensersatzversicherungsverpflichtung” eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Nummer 3 Ziffer ii genannte Kostenerstattung abdeckt, die unter Nummer 3 Ziffer i genannte Kostenerstattung aber ausschließt;
- 6.
- „Arbeitsunfallversicherungsverpflichtung” eine Versicherungsverpflichtung, die die unter Nummer 3 Ziffern i und ii genannten Leistungen oder die dort genannte Erstattung abdeckt und nur bei Arbeitsunfällen, Betriebsunfällen und Berufskrankheiten besteht;
- 7.
- „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankenversicherung” eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankenversicherungsverpflichtungen erwächst;
- 8.
- „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Krankheitskostenversicherung” eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Krankheitskostenversicherungsverpflichtungen erwächst;
- 9.
- „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Einkommensersatzversicherung” eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Einkommensersatzversicherungsverpflichtungen erwächst;
- 10.
- „Rückversicherungsverpflichtung im Bereich der Arbeitsunfallversicherung” eine Rückversicherungsverpflichtung, die aus einer zugesagten Rückversicherung für Arbeitsunfallversicherungsverpflichtungen erwächst;
- 11.
- „gebuchte Prämien” die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu zahlen sind, unabhängig davon, ob diese Prämien sich ganz oder teilweise auf einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz in einem anderen Zeitraum beziehen;
- 12.
- „verdiente Prämien” die Prämien, die sich auf das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem bestimmten Zeitraum gedeckte Risiko beziehen;
- 13.
-
„Rückkauf” alle Möglichkeiten zur vollständigen oder teilweisen Beendigung eines Vertrags, einschließlich
- i)
- einer Beendigung aus freien Stücken mit oder ohne Zahlung eines Rückkaufwerts,
- ii)
- eines Wechsels des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens durch den Versicherungsnehmer,
- iii)
- einer Beendigung wegen ausbleibender Prämienzahlung des Versicherungsnehmers;
- 14.
- „Beendigung” eines Versicherungsvertrags einen Rückkauf, einen wertlosen Verfall, eine Beitragsfreistellung eines Vertrags, automatische Unverfallbarkeitsbestimmungen oder die Ausübung sonstiger Beendigungsoptionen oder die Nichtausübung von Fortführungsoptionen;
- 15.
- „Beendigungsoptionen” alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu beenden, zurückzukaufen, herabzusetzen, einzuschränken oder ruhen zu lassen oder den Versicherungsvertrag zu stornieren;
- 16.
- „Fortführungsoptionen” alle gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer, Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz ganz oder teilweise zu begründen, zu verlängern, zu erhöhen, zu erweitern oder wiederaufzunehmen;
- 17.
- „Deckungsumfang eines internen Modells” die Risiken, die in der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berücksichtigt sind;
- 18.
- „Geltungsbereich eines internen Modells” die Risiken, für die das interne Modell zugelassen ist; der Geltungsbereich eines internen Modells darf sowohl die in der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigten Risiken als auch die dort nicht berücksichtigten Risiken umfassen;
- 18a.
- „Verbriefung” eine Transaktion oder Struktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402(1);
- 18b.
- „STS-Verbriefung” eine Verbriefung, die nach den Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 als „einfach, transparent und standardisiert” oder „STS” bezeichnet wird;
- 19.
- „Verbriefungsposition” eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;
- 19a.
- „vorrangige Verbriefungsposition” eine vorrangige Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 242 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(2);
- 20.
- „Wiederverbriefungsposition” eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;
- 21.
- „Originator” einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;
- 22.
- „Sponsor” einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;
- 23.
- „Tranche” eine Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;
- 24.
- „Zentralbank” eine Zentralbank im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 25.
- „Basisrisiko” das Risiko, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert;
- 26.
-
„Finanzsicherheiten” Vereinbarungen, bei denen der Sicherungsgeber entweder
- (a)
- zum Zwecke der Besicherung oder anderweitigen Deckung einer Verbindlichkeit dem Sicherungsnehmer die Sicherheit vollständig übereignet
- (b)
- oder dem Sicherungsnehmer bzw. zu dessen Gunsten ein Sicherungsrecht einräumt, wobei das rechtliche Eigentum an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber oder bei einem Treuhänder verbleibt;
- 27.
- „alle möglichen Kombinationen aus zwei” Elementen bei einer Gruppe von Elementen alle geordneten Paare aus den Elementen dieser Gruppe;
- 28.
- „Versicherungspool” eine Vereinbarung, bei der mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übereinkommen, bestimmte Versicherungsrisiken in einem genau festgelegten Verhältnis zu teilen; die von den Mitgliedern des Versicherungspools versicherten Parteien sind selbst keine Mitglieder des Versicherungspools;
- 29.
- „Pool-Forderung vom Typ A” das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an einen Versicherungspool abtritt, dessen Mitglied es nicht ist;
- 30.
- „Pool-Forderung vom Typ B” das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an ein anderes Mitglied eines Versicherungspools abtritt, dessen Mitglied es ist;
- 31.
- „Pool-Forderung vom Typ C” das Risiko, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Mitglied eines Versicherungspools ist, an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen abtritt, das nicht Mitglied dieses Versicherungspools ist;
- 32.
- „tiefer Markt” einen Markt, an dem Transaktionen mit einer großen Menge von Finanzinstrumenten stattfinden können, ohne dass dies den Preis dieser Instrumente wesentlich beeinflusst;
- 33.
- „liquider Markt” einen Markt, an dem Finanzinstrumente durch einen Kauf- oder Verkauf rasch liquidiert werden können, ohne dass dies eine wesentliche Preisänderung bewirkt;
- 34.
- „transparenter Markt” einen Markt, an dem aktuelle Handels- und Preisinformationen für die Öffentlichkeit, insbesondere für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, rasch verfügbar sind;
- 35.
-
„künftige Überschussanteile” und „künftige Überschussbeteiligungen” künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
- (a)
-
sie beruhen rechtlich oder vertraglich auf einem oder mehreren der folgenden Ergebnisse:
- i)
- dem Ergebnis eines bestimmten Bestands an Verträgen, eines bestimmten Typs von Verträgen oder eines einzelnen Vertrags;
- ii)
- den realisierten oder nicht realisierten Kapitalanlageerträgen eines bestimmten Portfolios von Vermögenswerten, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden;
- iii)
- dem Gewinn oder Verlust des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder Sondervermögens, das den die Leistungen begründenden Vertrag ausstellt;
- (b)
- sie basieren auf einer Deklaration des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, und der Zeitpunkt oder Betrag der Leistungen liegt ganz oder teilweise in seinem Ermessen;
- 36.
- „risikolose Basiszinskurve” eine risikolose Zinskurve, die in der gleichen Weise abgeleitet wird wie die bei der Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten besten Schätzwerts zu verwendende maßgebliche risikolose Zinskurve, allerdings ohne Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung oder vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikolosen Zinskurve gemäß Artikel 308c der genannten Richtlinie;
- 37.
- „Matching-Adjustment-Portfolio” ein Portfolio aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei dem die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das in Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannte zugeordnete Vermögensportfolio;
- 38.
- „Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung” Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 den für Lebensversicherungsverpflichtungen maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden;
- 39.
- „Verpflichtungen aus Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Schadenversicherung” Krankenversicherungsverpflichtungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 den für Nichtlebensversicherungspflichten maßgeblichen Geschäftsbereichen zugeordnet werden;
- 40.
- „Organismus für gemeinsame Anlagen” einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- 41.
- „Hauptgeschäftsbereich” in Bezug auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein bestimmtes Unternehmenssegment, das unabhängig von anderen Unternehmensteilen betrieben wird, innerhalb des Unternehmens über eigene Governance-Ressourcen und –Verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens wesentlich sind;
- 42.
- „Hauptgeschäftsbereich” in Bezug auf eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe ein bestimmtes Segment der Gruppe, das unabhängig von anderen Teilen der Gruppe betrieben wird, innerhalb der Gruppe über eigene Governance-Ressourcen und –verfahren verfügt und mit Risiken einhergeht, die in Relation zur Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten der Gruppe wesentlich sind; jede zur Gruppe gehörende juristische Person stellt einen Hauptgeschäftsbereich dar oder setzt sich aus mehreren Hauptgeschäftsbereichen zusammen;
- 43.
- „Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan” in Fällen, in denen das nationale Recht ein aus einem Management- und einem Aufsichtsorgan bestehendes dualistisches System vorsieht, je nach Festlegung in der maßgeblichen nationalen Rechtsvorschrift das Management- oder das Aufsichtsorgan oder beide Organe oder für den Fall, dass die maßgebliche nationale Rechtsvorschrift kein Organ nennt, das Leitungsorgan;
- 44.
-
„aggregierte maximale Risikoposition” die Summe der maximalen Zahlungen einschließlich der bei den Zweckgesellschaften möglicherweise anfallenden Aufwendungen und abzüglich der Aufwendungen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
- (a)
- die Zweckgesellschaft hat das Recht, von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, die Zahlung der Aufwendung zu verlangen;
- (b)
- die Zweckgesellschaft muss die Aufwendung nur und erst dann zahlen, wenn sie von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, den entsprechenden Betrag erhalten hat;
- (c)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, betrachtet die Aufwendung nicht als Betrag, der gemäß Artikel 41 von der Zweckgesellschaft zurückgefordert werden kann;
- 45.
- „bestehender Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag” einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, für den die damit einhergehenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erfasst sind;
- 46.
- „der bei künftigen Prämien einkalkulierte erwartete Gewinn” den erwarteten Barwert künftiger Zahlungsströme, die daraus resultieren, dass für die Zukunft erwartete Prämien für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge — die aber ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem beliebigen Grund außer dem Eintritt des versicherten Ereignisses möglicherweise nicht gezahlt werden — in die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgenommen werden;
- 47.
- „Hypothekenversicherung” eine Kreditversicherung, die Kreditgeber bei Ausfall ihrer Hypothekendarlehen absichert;
- 48.
- „Tochterunternehmen” ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich dessen Tochterunternehmen;
- 49.
- „verbundenes Unternehmen” ein Tochterunternehmen oder anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist;
- 50.
- „reguliertes Unternehmen” ein „beaufsichtigtes Unternehmen” im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5);
- 51.
- „nicht reguliertes Unternehmen” jedes nicht in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG aufgeführte Unternehmen;
- 52.
- „nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt” ein nicht reguliertes Unternehmen, das eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) genannten Finanzgeschäfte tätigt und bei dem diese einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit insgesamt ausmachen;
- 53.
- „Anbieter von Nebendienstleistungen” ein nicht reguliertes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, im Management von Datenverarbeitungsdiensten, in Gesundheits- und Pflegedienstleistungen oder in einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat;
- 54.
- „OGAW-Verwaltungsgesellschaft” eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine nach Artikel 27 dieser Richtlinie zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine Verwaltungsgesellschaft nach der genannten Richtlinie benannt hat;
- 55.
- „Verwalter alternativer Investmentfonds” einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;
- 55a.
- „Infrastrukturvermögenswerte” Sachwerte, Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen;
- 55b.
- „Infrastrukturgesellschaft” eine Gesellschaft oder eine Unternehmensgruppe, die in ihrem letzten Geschäftsjahr, für das Zahlen vorliegen, oder in einem Finanzierungsvorschlag die deutliche Mehrheit ihrer Einnahmen aus Eigentum, Finanzierung, Entwicklung oder Betrieb von Infrastrukturvermögenswerten erzielt;
- 55c.
- „Nachhaltigkeitsrisiko” ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf den Wert der Investition oder auf den Wert der Verbindlichkeit haben könnte;
- 55d.
- „Nachhaltigkeitsfaktoren” Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(7);
- 55e.
-
„Nachhaltigkeitspräferenzen” die Entscheidung eines Kunden oder potenziellen Kunden darüber, ob und, wenn ja, inwieweit eines oder mehrere der folgenden Finanzinstrumente in seine Anlage einbezogen werden sollten:
- a)
- ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) angelegt werden soll;
- b)
- ein Finanzinstrument, bei dem der Kunde oder potenzielle Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates angelegt werden soll;
- c)
- ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden, vom Kunden oder potenziellen Kunden bestimmt werden;
- 56.
- „Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung” Einrichtungen im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9);
- 57.
- „inländisches Versicherungsunternehmen” ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Versicherungsunternehmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände;
- 58.
- „inländisches Rückversicherungsunternehmen” ein von den Aufsichtsbehörden eines Drittlands zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das eine Zulassung als Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände;
- 59.
- „CCP” eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(10);
- 60.
- „insolvenzgeschützt” in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer CCP oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser CCP bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat;
- 61.
- „Kunde” einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied getroffen hat;
- 62.
- „Clearingmitglied” ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- 63.
- „CCP-bezogenes Geschäft” einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem in jenem Absatz aufgeführten Kontrakt oder Geschäft zwischen diesem Clearingmitglied und einer CCP in Beziehung steht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (3)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- (4)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- (5)
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
- (6)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- (7)
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).
- (8)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- (9)
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
- (10)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
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