Artikel 2 VO (EU) 2015/35
Expertenmeinung
1. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf Vorschriften für die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Eigenmittel, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und der Anlagevorschriften Annahmen treffen, so stützen sich diese auf das Fachwissen von Personen, die hinsichtlich der Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäften inhärenten Risiken über einschlägige Kenntnisse, Erfahrungen und Einblicke verfügen.
2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicher, dass die internen Nutzer der betreffenden Annahmen über deren maßgeblichen Inhalt, ihren Grad an Verlässlichkeit und deren Grenzen informiert werden. Dienstleister, an die Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, werden zu diesem Zweck als interne Nutzer betrachtet.
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