Artikel 103 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Zinsrisiko für firmeneigene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen

1. Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 165 genannte Kapitalanforderung für das Zinsrisiko wie folgt berechnen:

(a)
Summe der Kapitalanforderungen für das Risiko eines Anstiegs der Zinsstrukturkurve für jede einzelne Währung gemäß Absatz 2 dieses Artikels;
(b)
Summe der Kapitalanforderungen für das Risiko eines Rückgangs der Zinsstrukturkurve für jede einzelne Währung gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a dieses Artikels errechnet sich die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinsstrukturkurve für eine gegebene Währung wie folgt:

IR up i MVAL i dur i rate i stress i,up lob BE lob dur lob rate lob stress lob,up

Dabei gilt:

(a)
die erste Summe umfasst alle in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Laufzeitintervalle i;
(b)
MVALi bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten, ausgenommen versicherungstechnische Rückstellungen, für das Laufzeitintervall i;
(c)
duri bezeichnet die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
(d)
ratei bezeichnet den maßgeblichen risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
(e)
stress(i,up) bezeichnet den relativen Aufwärtsstress des Zinssatzes für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
(f)
die zweite Summe umfasst alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche;
(g)
BElob bezeichnet den besten Schätzwert für den Geschäftsbereich lob;
(h)
durlob bezeichnet die modifizierte Duration des besten Schätzwerts im Geschäftsbereich lob;
(i)
ratelob bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die modifizierte Duration im Geschäftsbereich lob;
(j)
stress(lob,up) bezeichnet den relativen Aufwärtsstress des Zinssatzes für die modifizierte Duration durlob.

3. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b dieses Artikels errechnet sich die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinsstrukturkurve für eine gegebene Währung wie folgt:

IR down i MVAL i dur i rate i stress i,down lob BE lob dur lob rate lob stress lob,down

Dabei gilt:

(a)
die erste Summe umfasst alle in Absatz 4 aufgeführten Laufzeitintervalle i;
(b)
MVALi bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten, ausgenommen versicherungstechnische Rückstellungen, für das Laufzeitintervall i;
(c)
duri bezeichnet die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
(d)
ratei bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
(e)
stress(i,down) bezeichnet den relativen Abwärtsstress des Zinssatzes für die vereinfachte Duration des Laufzeitintervalls i;
(f)
die zweite Summe umfasst alle in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Geschäftsbereiche;
(g)
BElob bezeichnet den besten Schätzwert für den Geschäftsbereich lob;
(h)
durlob bezeichnet die modifizierte Duration des besten Schätzwerts im Geschäftsbereich lob;
(i)
ratelob bezeichnet den entsprechenden risikolosen Zinssatz für die modifizierte Duration im Geschäftsbereich lob;
(j)
stress(lob, down) bezeichnet den relativen Abwärtsstress des Zinssatzes für die modifizierte Duration durlob.

4. Die Laufzeitintervalle i und die vereinfachte Duration duri im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Absatz 3 Buchstaben a und c werden wie folgt bestimmt:

(a)
bei einer Laufzeit von bis zu einem Jahr beträgt die vereinfachte Duration 0,5 Jahre;
(b)
bei einer Laufzeit von einem Jahr bis zu drei Jahren beträgt die vereinfachte Duration zwei Jahre;
(c)
bei einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren beträgt die vereinfachte Duration vier Jahre;
(d)
bei einer Laufzeit von fünf bis zehn Jahren beträgt die vereinfachte Duration sieben Jahre;
(e)
bei einer Laufzeit von zehn Jahren oder mehr beträgt die vereinfachte Duration zwölf Jahre.

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