Artikel 104 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung des Spread-Risikos von Anleihen und Krediten
1. Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 176 dieser Verordnung genannte Kapitalanforderung für das Spread-Risiko wie folgt berechnen:
Dabei gilt:
- (a)
- SCRbonds bezeichnet die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten;
- (b)
- MVbonds bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Wert der Vermögenswerte, die den Kapitalanforderungen für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegen;
- (c)
- %MVibonds bezeichnet den Portfolioanteil der einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegenden Vermögenswerte der Bonitätsstufe i, sofern für diese Vermögenswerte ein Rating einer benannten Ratingagentur vorliegt;
- (d)
- %MVbondsnorating bezeichnet den Portfolioanteil der einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegenden Vermögenswerte, für die kein Rating einer benannten Ratingagentur vorliegt;
- (e)
- duri und durnorating bezeichnen die modifizierte Duration (in Jahren) der einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegenden Vermögenswerte, für die kein Rating einer benannten Ratingagentur vorliegt;
- (f)
- stressi bezeichnet eine Funktion der Bonitätsstufe i und der modifizierten Duration (in Jahren) der einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten unterliegenden Vermögenswerte der Bonitätsstufe i im Sinne des Absatzes 2;
- (g)
-
ΔLiabul bezeichnet die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird:
.MV bonds %MVi bonds i stress i %MV bonds norating min dur norating 0,03;1
2.
stressi im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe f wird für jede Bonitätsstufe i wie folgt ermittelt:
Bonitätsstufe i | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
bi | 0,9 % | 1,1 % | 1,4 % | 2,5 % | 4,5 % | 7,5 % | 7,5 % |
3. durnorating im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e und duri im Sinne von Absatz 2 dürfen nicht weniger als ein Jahr betragen.
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