Artikel 105 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten für firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Sind die Artikel 88 und 89 erfüllt, dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der in Artikel 176 genannten Kapitalanforderung für das Spread-Risiko die Annahme zugrunde legen, dass alle Vermögenswerte der Bonitätsstufe 3 zugeordnet sind.

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