Artikel 105a VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung für den Risikofaktor im Untermodul Spreadrisiko und im Untermodul Marktrisikokonzentrationen
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften einer Anleihe, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einzubeziehen ist, einen Risikofaktor stressi zuordnen, was für die Zwecke von Artikel 176 Absatz 3 der Bonitätsstufe 3 entspricht, und dieser Anleihe für die in Artikel 182 Absatz 4 dargelegte Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung die Bonitätsstufe 3 zuordnen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- für mindestens 80 % des Gesamtwerts der Anleihen, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einbezogen werden, liegen Ratings einer benannten ECAI vor;
- b)
- für die fragliche Anleihe liegt kein Rating einer benannten ECAI vor;
- c)
- bei der fraglichen Anleihe ist neben regelmäßigen festen oder variablen Zinszahlungen am oder vor dem Fälligkeitstermin eine feste Tilgungszahlung zu leisten;
- d)
- bei der fraglichen Anleihe handelt es sich weder um einen strukturierten Schuldtitel noch um ein besichertes Wertpapier wie sie in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450(1) der Kommission aufgeführt sind;
- e)
- die fragliche Anleihe deckt weder Verbindlichkeiten mit Gewinnbeteiligungsvereinbarungen noch fonds- oder indexgebundene Verbindlichkeiten noch Verbindlichkeiten, bei denen eine Matching-Anpassung vorgenommen wird, ab.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347/1 vom 2.12.2015, S. 1214).
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