Artikel 107 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts von Rückversicherungsvereinbarungen oder Verbriefungen
1. Ist Artikel 88 erfüllt und der beste Schätzwert der aus einer Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung einforderbaren Beträge und der entsprechenden Forderungen nicht negativ, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt dieser Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko wie folgt berechnen:
Dabei gilt:
- (a)
- RMre,all bezeichnet den gemäß Absatz 2 berechneten risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarungen und Verbriefungen auf das versicherungstechnische Risiko für alle Gegenparteien;
- (b)
- Recoverablesi bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung und die entsprechenden Debitoren für Gegenpartei i und Recoverablesall bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsvereinbarungen und Verbriefungen und die entsprechenden Debitoren für alle Gegenparteien.
2. Der in Absatz 1 genannte risikomindernde Effekt der Rückversicherungsvereinbarungen und Verbriefungen auf das versicherungstechnische Risiko für alle Gegenparteien entspricht der Differenz zwischen folgenden Kapitalanforderungen:
- (a)
- der hypothetischen Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, wenn keine Rückversicherungsvereinbarungen oder Verbriefungen bestünden;
- (b)
- der Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
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