Artikel 108 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts proportionaler Rückversicherungsvereinbarungen
Ist Artikel 88 erfüllt und der beste Schätzwert der aus einer proportionalen Rückversicherungsvereinbarung einforderbaren Beträge und der entsprechenden Forderungen für eine Gegenpartei i nicht negativ, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt der proportionalen Rückversicherungsvereinbarung auf das versicherungstechnische Risiko j für Gegenpartei i wie folgt berechnen:
Dabei gilt:
- (a)
- BE bezeichnet den besten Schätzwert der Verpflichtungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge;
- (b)
- Recoverablesi bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung und die entsprechenden Debitoren für Gegenpartei i;
- (c)
- Recoverablesall bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsvereinbarungen und die entsprechenden Debitoren für alle Gegenparteien;
- (d)
- SCRj bezeichnet die Kapitalanforderungen für das versicherungstechnische Risiko j des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.