Artikel 108 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts proportionaler Rückversicherungsvereinbarungen

Ist Artikel 88 erfüllt und der beste Schätzwert der aus einer proportionalen Rückversicherungsvereinbarung einforderbaren Beträge und der entsprechenden Forderungen für eine Gegenpartei i nicht negativ, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt der proportionalen Rückversicherungsvereinbarung auf das versicherungstechnische Risiko j für Gegenpartei i wie folgt berechnen:

Recoverablesi BE Recoverablesall SCR j

Dabei gilt:

(a)
BE bezeichnet den besten Schätzwert der Verpflichtungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge;
(b)
Recoverablesi bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung und die entsprechenden Debitoren für Gegenpartei i;
(c)
Recoverablesall bezeichnet den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsvereinbarungen und die entsprechenden Debitoren für alle Gegenparteien;
(d)
SCRj bezeichnet die Kapitalanforderungen für das versicherungstechnische Risiko j des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

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