Artikel 109 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnungen für Pool-Vereinbarungen
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Artikel 193, 194 und 195 folgende vereinfachte Berechnungen anstellen:
- (a)
-
Der in Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe d genannte beste Schätzwert kann wie folgt berechnet werden:
BE C P C P U BE U Dabei bezeichnet BEU den besten Schätzwert der Verbindlichkeit, die das Unternehmen an die Pool-Vereinbarung abgetreten hat, unter Abzug aller Beträge, die bei nicht an der Pool-Vereinbarung beteiligten externen Gegenparteien rückversichert sind.
- (b)
-
Der in Artikel 195 Buchstabe c genannte beste Schätzwert kann wie folgt berechnet werden:
BE CE 1 P U BE CEP Dabei bezeichnet BECEP den besten Schätzwert der Verbindlichkeit, die der Pool an die externe Gegenpartei abgetreten hat, im Verhältnis zu dem Risiko, das das Unternehmen an den Pool abgetreten hat.
- (c)
-
Der in Artikel 195 Buchstabe d genannte risikomindernde Effekt kann wie folgt berechnet werden:
ΔRM CE BE CE CE CE ΔRM CEP Dabei gilt:
- i)
- BECE bezeichnet den besten Schätzwert der Verbindlichkeit, die die Pool-Vereinbarung insgesamt an die externe Gegenpartei abgetreten hat;
- ii)
- ΔRMCEP bezeichnet den Beitrag aller externen Gegenparteien zum risikomindernden Effekt der Pool-Vereinbarung auf das versicherungstechnische Risiko des Unternehmens.
- (d)
- Die dem Pool angehörenden Gegenparteien und die nicht dem Pool angehöhrenden externen Gegenparteien dürfen entsprechend ihrem Rating durch eine benannte Ratingagentur zu Gruppen zusammengefasst werden, sofern es getrennte Gruppen für Pool-Forderungen vom Typ A, Typ B und Typ C gibt.
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