Artikel 110 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 genannten Verlust bei Ausfall einschließlich des risikomindernden Effekts auf versicherungstechnische Risiken und Marktrisiken und des risikobereinigten Werts der Sicherheit für eine Gruppe von Einzeladressen-Forderungen berechnen. In diesem Fall wird der Gruppe von Einzeladressen-Forderungen die Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet, die von den Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Artikel 199 den zu der Gruppe gehörenden Einzeladressen-Forderungen zugeordnet wurden, die höchste ist.
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