Artikel 111 VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats auf das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko als Differenz zwischen folgenden Kapitalanforderungen berechnen:
- (a)
- Summe der hypothetischen Kapitalanforderungen für die von dem risikomindernden Instrument betroffenen Untermodule der Module versicherungstechnisches Risiko und Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt und den Abschnitten 2 bis 5 berechnet werden, als wären die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht vorhanden;
- (b)
- Summe der Kapitalanforderungen der Untermodule für das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die von dem risikomindernden Instrument betroffenen sind.
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