Artikel 111 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats auf das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko als Differenz zwischen folgenden Kapitalanforderungen berechnen:

(a)
Summe der hypothetischen Kapitalanforderungen für die von dem risikomindernden Instrument betroffenen Untermodule der Module versicherungstechnisches Risiko und Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt und den Abschnitten 2 bis 5 berechnet werden, als wären die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht vorhanden;
(b)
Summe der Kapitalanforderungen der Untermodule für das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die von dem risikomindernden Instrument betroffenen sind.

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