Artikel 111a VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts auf das versicherungstechnische Risiko
Wenn Artikel 88 erfüllt ist und die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nur Verpflichtungen aus einem der in Anhang II oder gegebenenfalls Anhang XIV genannten Segmente (Segment s) abdeckt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den risikomindernden Effekt dieser Rückversicherungsvereinbarung, dieser Verbriefung oder dieses Derivats für die Zwecke des Artikels 196 wie folgt berechnen:
dabei bezeichnet:
- a)
- SCRCAThyp die hypothetische Kapitalanforderung für das in Artikel 119 Absatz 2 genannte Modul nichtlebensversicherungstechnisches Katastrophenrisiko bzw. die hypothetische Kapitalanforderung für das in Artikel 160 genannte Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, das anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde;
- b)
- SCRCATwithout die Kapitalanforderung für das in Artikel 119 Absatz 2 genannte Modul nichtlebensversicherungstechnisches Katastrophenrisiko bzw. die Kapitalanforderung für das in Artikel 160 genannte Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko;
- c)
- σs die gemäß Artikel 117 Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko in Segment s bzw. die gemäß Artikel 148 Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Segment s;
- d)
- Pshyp das gemäß Artikel 116 Absatz 3 oder 4 oder gegebenenfalls Artikel 147 Absatz 3 oder 4 ermittelte hypothetische Volumenmaß für das Prämienrisiko in Segment s, das anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde;
- e)
- Pswithout das gemäß Artikel 116 Absatz 3 oder 4 oder gegebenenfalls Artikel 147 Absatz 3 oder 4 ermittelte Volumenmaß für das Prämienrisiko in Segment s;
- f)
- Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung, der Verbriefung oder dem Derivat und die entsprechenden Forderungen.
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