Artikel 112 VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung des risikobereinigten Werts der Sicherheit zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Sicherheit

1. Ist Artikel 88 dieser Verordnung erfüllt und ist sowohl die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung als auch die dort genannte Anforderung an Dritte erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 85 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen.

2. Sind die Artikel 88 und 214 dieser Verordnung erfüllt und ist die in Artikel 197 Absatz 1 genannte Gegenpartei-Anforderung erfüllt, die dort genannte Dritte-Anforderung jedoch nicht erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den risikobereinigten Wert einer zur Besicherung gestellten Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Nummer 26 Buchstabe b für die Zwecke des Artikels 197 als 75 % des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG ermittelten Werts der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte berechnen.

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