Artikel 112a VO (EU) 2015/35

Vereinfachte Berechnung des Verlusts bei Ausfall bei der Rückversicherung

Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung wie folgt berechnen:

    LGD = max[90 % · (Recoverables + 50 % · RMre) – F · Collateral; 0]

dabei bezeichnet:

a)
Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen;
b)
RMre den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko;
c)
Collateral den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung;
d)
F einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.