Artikel 112a VO (EU) 2015/35
Vereinfachte Berechnung des Verlusts bei Ausfall bei der Rückversicherung
Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung wie folgt berechnen:
LGD = max[90 % · (Recoverables + 50 % · RMre) – F · Collateral; 0]
dabei bezeichnet:
- a)
- Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen;
- b)
- RMre den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko;
- c)
- Collateral den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung;
- d)
- F einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
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