Artikel 116 VO (EU) 2015/35

Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko

1. Das Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko entspricht der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der in Anhang II aufgeführten Segmente.

2. Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß eines bestimmten Segments s wie folgt:

V s V prem,s V res,s 0,750,25DIVs

Dabei gilt:

(a)
V(prem,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s;
(b)
V(res,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s;
(c)
DIVs bezeichnet den Faktor für die geografische Diversifizierung von Segment s.

3. Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente errechnet sich das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt:

V prem,s maxPs;Plast,sFPexisting,sFPfuture,s

Dabei gilt:

(a)
Ps bezeichnet einen Schätzwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird;
(b)
P(last,s) bezeichnet die Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s in den letzten zwölf Monaten verdient hat;
(c)
FP(existing,s) bezeichnet den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Segment s nach den folgenden zwölf Monaten bezogen auf bestehende Verträge verdienen wird;
(d)
FP(future,s) bezeichnet bei Verträgen, deren Ersterfassungszeitpunkt in den darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum fällt, folgenden Betrag:

i)
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge ein Jahr oder weniger beträgt, den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s verdienen wird, jedoch ausgenommen der Prämien, die in den zwölf Monaten nach dem Ersterfassungszeitpunkt verdient werden;
ii)
wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.

4. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s alternativ zu der in Absatz 3 dieses Artikels ausgeführten Berechnung nach folgender Formel berechnen:

V prem,s P s FP existing,s FP future,s

sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)
das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hat beschlossen, dass seine im Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienten Prämien nicht mehr als Ps betragen werden;
(b)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat wirksame Kontrollverfahren eingerichtet, um sicherzustellen, dass die in Buchstabe a genannte Obergrenze der verdienten Prämien eingehalten wird;
(c)
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat die zuständige Aufsichtsbehörde über den unter Buchstabe a genannten Beschluss und die Gründe dafür unterrichtet.

Für die Zwecke dieser Berechnung erfolgt die Bezeichnung der Terme Ps, FP(existing,s) und FP(future,s) im Einklang mit Absatz 3 Buchstaben a, c und d.

5. Für die Zwecke der in den Absätzen 3 und 4 ausgeführten Berechnungen verstehen sich die Prämien als Nettobeträge nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge. Die folgenden Prämien für Rückversicherungsverträge werden nicht abgezogen:

(a)
Prämien im Zusammenhang mit versicherungsfremden Ereignissen oder regulierten Versicherungsansprüchen, die in den in Artikel 41 Absatz 3 genannten Zahlungsströmen nicht berücksichtigt werden;
(b)
Prämien für Rückversicherungsverträge, die nicht die Artikel 209, 210, 211 und 213 erfüllen.

6. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten entspricht das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments dem besten Schätzwert der Rückstellungen für noch nicht regulierte Ansprüche in diesem Segment, nach Abzug der aufgrund von Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, sofern diese Rückversicherungsverträge oder Zweckgesellschaften die Artikel 209, 210, 211 und 213 erfüllen. Das Volumenmaß darf kein negativer Betrag sein.

7. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten wird die geografische Diversifizierung eines bestimmten Segments entweder standardmäßig gleich 1 gesetzt oder gemäß Anhang III berechnet.

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