Artikel 117 VO (EU) 2015/35

Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko

1. Die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko errechnet sich wie folgt:

σ nl 1 V nl s,t CorrS s,t σ s V s σ t V t

Dabei gilt:

(a)
Vnl bezeichnet das Volumenmaß für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko;
(b)
die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (s,t) der in Anhang II aufgeführten Segmente;
(c)
CorrS(s,t) bezeichnet den Korrelationsparameter für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko für Segment s und Segment t gemäß Anhang IV;
(d)
σs und σt bezeichnen die Standardabweichungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko der Segmente s bzw. t;
(e)
Vs und Vt bezeichnen die in Artikel 116 genannten Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko der Segmente s bzw. t.

2. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten errechnet sich die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments s wie folgt:

σ s σ 2 prem,s V 2 prem,s σ prem,s V prem,s σ res,s V res,s σ 2 res,s V 2 res,s V prem,s V res,s

Dabei gilt:

(a)
σ(prem,s) bezeichnet die gemäß Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko des Segments s;
(b)
σ(res,s) bezeichnet die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko von Segment s gemäß Anhang II;
(c)
V(prem,s) bezeichnet das in Artikel 116 genannte Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s;
(d)
V(res,s) bezeichnet das in Artikel 116 genannte Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s.

3. Bei allen in Anhang II aufgeführten Segmenten entspricht die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko eines bestimmten Segments dem Produkt aus der Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko des in Anhang II aufgeführten Segments und dem Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung. Bei den in Anhang II aufgeführten Segmenten 1, 4 und 5 ist der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung gleich 80 %. Bei alle anderen im Anhang aufgeführten Segmenten ist der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung gleich 100 %.

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