Artikel 12 VO (EU) 2015/35
Bewertungsmethoden für Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte
Folgende Vermögenswerte werden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Null bewertet:
- 1.
- Geschäfts- oder Firmenwert;
- 2.
- immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, es sei denn, der immaterielle Vermögenswert kann einzeln veräußert werden und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann nachweisen, dass für identische oder ähnliche Vermögenswerte ein gemäß Artikel 10 Absatz 2 abgeleiteter Wert vorliegt, wobei der Vermögenswert in diesem Fall nach Artikel 10 zu bewerten ist.
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