Artikel 13 VO (EU) 2015/35

Bewertungsmethoden für verbundene Unternehmen

1. Für die Zwecke der Bewertung der Vermögenswerte einzelner Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Bewertung von Beteiligungen an verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG die folgende Rangfolge ein:

(a)
Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 dargelegten Standardbewertungsmethode;
(b)
Anwendung der in Absatz 3 genannten angepassten Equity-Methode, wenn eine Bewertung nach Buchstabe a nicht möglich ist;
(c)
Anwendung der in Artikel 10 Absatz 3 dargelegten Bewertungsmethode oder alternativer Bewertungsmethoden gemäß Artikel 10 Absatz 5, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
eine Bewertung nach den Buchstaben a oder b ist nicht möglich;
ii)
bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

2. Abweichend von Absatz 1 bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzelner Versicherungs- und Rückersicherungsunternehmen Beteiligungen an den folgenden Unternehmen mit Null:

(a)
Unternehmen, die nach Artikel 214 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgenommen sind;
(b)
Unternehmen, die nach Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG von den für die Gruppensolvabilität anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen werden.

3. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte angepasste Equity-Methode muss das beteiligte Unternehmen dazu verpflichten, seine Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand des Anteils zu bewerten, den es am Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des verbundenen Unternehmens hält.

4. Wenn für verbundene Unternehmen der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten berechnet wird, bewertet das beteiligte Unternehmen die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG und für den Fall, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 dieser Richtlinie handelt, die versicherungstechnischen Rückstellungen nach den Artikeln 76 bis 85 der Richtlinie.

5. Wenn für verbundene Unternehmen, bei denen es sich nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten berechnet wird, kann das beteiligte Unternehmen für den Fall, dass eine Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 4 nicht praktikabel ist, die Equity-Methode, die in den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards festgelegt ist, als mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG vereinbar betrachten. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, der nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würde, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab.

6. Sind die in Artikel 9 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt und können die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bewertungsmethoden nicht angewandt werden, können Beteiligungen an verbundenen Unternehmen anhand der Methode bewertet werden, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erstellung ihrer Jahres- oder konsolidierten Abschlüsse verwenden. In solchen Fällen zieht das beteiligte Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert und den Wert anderer immaterieller Vermögenswerte, die nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung mit Null bewertet würden, vom Wert des verbundenen Unternehmens ab.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.