Artikel 14 VO (EU) 2015/35

Bewertungsmethoden für bestimmte Verbindlichkeiten

1. Finanzielle Verbindlichkeiten im Sinne der von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung beim erstmaligen Ansatz. Es wird keine nachträgliche Berichtigung vorgenommen, wenn nach dem erstmaligen Ansatz eine Veränderung bei der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eintritt.

2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten die nach Artikel 11 erfassten Eventualverbindlichkeiten. Der Wert der Eventualverbindlichkeiten ist unter Anwendung der risikolosen Basiszinskurve gleich dem erwarteten Barwert künftiger Zahlungsströme, die erforderlich sind, um die Eventualverbindlichkeit im Laufe ihrer Bestandsdauer zu begleichen.

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