Artikel 15 VO (EU) 2015/35
Latente Steuern
1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfassen und bewerten latente Steuern für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich versicherungstechnischer Rückstellungen, die gemäß Artikel 9 für Solvabilitäts- oder Steuerzwecke angesetzt werden.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen latente Steuern, mit Ausnahme latenter Steueransprüche, die sich aus dem Vortrag noch nicht genutzter Steuergutschriften und dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste ergeben, anhand der Differenz zwischen dem Ansatz und der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG (d. h. gemäß den Artikeln 76 bis 85 dieser Richtlinie, wenn es sich um versicherungstechnische Rückstellungen handelt) und dem Ansatz und der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu Steuerzwecken.
3. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schreiben latenten Steueransprüchen nur dann einen positiven Wert zu, wenn wahrscheinlich ist, dass es künftig steuerpflichtige Gewinne geben wird, gegen die der latente Steueranspruch aufgerechnet werden kann, wobei allen etwaigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über zeitliche Begrenzungen für den Vortrag noch nicht genutzter Steuergutschriften oder den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste Rechnung getragen wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.