Artikel 16 VO (EU) 2015/35
Ausschluss von Bewertungsmethoden
1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten nicht zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten.
2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wenden keine Bewertungsmodelle an, bei denen von Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten der niedrigere Wert angesetzt wird.
3. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten Immobilien, Immobilien die als Finanzinvestition gehalten werden und Sachanlagen nicht mit Anschaffungskostenmodellen, bei denen der Vermögenswert zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungs- und Wertminderungsaufwendungen angesetzt wird.
4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei einem Finanzierungsleasing Leasingnehmer oder Leasinggeber sind, erfüllen bei der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Rahmen einer Leasingvereinbarung alle folgenden Voraussetzungen:
- (a)
- Leasing-Vermögenswerte werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet;
- (b)
- zur Bestimmung des Barwerts der Mindestleasingzahlungen werden marktkonforme Inputfaktoren verwendet und keine nachträglichen Berichtigungen vorgenommen, um der Bonität des Unternehmens Rechnung zu tragen;
- (c)
- es wird keine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgenommen.
5. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berichtigen den Nettoveräußerungswert von Vorräten um die geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und die geschätzten notwendigen Vertriebskosten, wenn diese erheblich sind; als erheblich sind diese Kosten zu betrachten, wenn ihre Außerachtlassung den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Bilanznutzer, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnte. Es wird keine Bewertung zu Anschaffungskosten vorgenommen.
6. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bewerten nicht monetäre Zuwendungen nicht zu einem Nominalbetrag.
7. Bei der Bewertung biologischer Vermögenswerte nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für den Fall, dass die geschätzten Veräußerungskosten erheblich sind, eine entsprechende Wertberichtigung vor.
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