Artikel 17 VO (EU) 2015/35
Ansatz und Ausbuchung von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
Für die Berechnung des besten Schätzwerts und der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen setzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtung zu dem Zeitpunkt an, zu dem das Unternehmen Partei des die Verpflichtung begründenden Vertrags wird oder zu dem der Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz beginnt, je nachdem, welcher von beiden der frühere ist. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen setzen die Verpflichtungen nur innerhalb der Vertragsgrenzen an.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen buchen eine Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtung nur aus, wenn sie erloschen, erfüllt oder gekündigt ist oder ausläuft.
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